Gefahren für IGEL

21. März 2022 von Manuela Martin von der Igelhilfe E/igeltingen

Was jeder tun kann

TODESFALLE GELBER SACK

Am Straßenrand und am Boden abgestellte gelbe Säcke sind ein beliebtes Ziel der Igel bei ihrer nächtlichen Pirsch. Igel haben eine hochsensible Nase und der verheißungsvolle Duft von den Lebens-/Futtermittelbehältnissen lockt die IGEL an. Auf der Suche nach Fressbarem und Unterschlupf verschwinden die Stachelritter im gelben Sack zwischen Joghurtbechern und Blechdosen. Zum einen können sich die Stachelritter Krankheiten durch Bakterien wie 

z. B. Salmonellen einhandeln, zum anderen können Sie mit dem Kopf in Dosen und Bechern stecken bleiben. Tiefe Schnittverletzungen und ein verheddern im gelben Sack sind meistens die Folge. Finden sie nicht mehr heraus, werden die Igel mit dem Müll „entsorgt“ und sterben einen grausamen Tod.

WOLLEN S I E das verhindern????

Dann bitte den GELBEN SACK

  • Erhöht an ein Gartentor oder Zaun hängen
  • Auf eine Mauer, Mülltonne o.ä. legen
  • so spät wie möglich herausstellen
  • zum Lagern die Gelben Säcke z. B. in einem Laubsack sammeln oder hochlegen

Danke, dass Sie mithelfen, unnötiges Tierleid zu vermeiden!

Hüfinger Erpelgang

Gerne möchte ich die Gang und den Beitrag aus 2019 mal wieder hoch holen. Vielleicht erinnert sich ja doch noch jemand oder hat Fotos?

Originalbeitrag vom 30.08.2019

Als ich 2006 aus Kentucky auf Urlaub nach Hüfingen kam, begegneten uns bei einem Spaziergang an der Breg drei Erpel. Ein Weißer, ein Punk und ein „Normalo“. Das Erlebnis mit der Gang war sehr eindrucksvoll und ich habe es nie vergessen.

2011 sind wir aus den USA nach Hüfingen gezogen und seit dem verbringe ich fast täglich an der Breg. Täglich konnte ich die Gang beobachten, die entweder unter der Brücke oder unweit davon bregaufwärts ihrer Arbeit nach ging. Immer gemeinsam, immer ganz dicht beisammen.

Den Winter 2017/18 mit der Vogelgrippe hatten die drei Jungs unbeschadet überstanden. Auch der Winter 2018/19 ging spurlos an ihnen vorüber.

Dann, im Mai 2019, kam mir auf der Höhe der Hühner der Punk hysterisch schreiend entgegen. Ich folgte ihm die Breg herab. Er stieg noch kurz beim Wehr hoch, schrie Richtung Insel Alarm, drehte um, setzte seinen Weg laut schreiend Breg abwärts fort und ward nie mehr gesehen.

Seit diesem Tag gibt es nach mindestens 13 Jahren Freundschaft keine Gang mehr auf der Breg.

Vorkaufsrecht

Da nach wie vor großes Interesse besteht wollte ich die Bestimmungen in Baden-Württemberg zum Vorkaufsrecht mal nach vorne kramen und die Linksammlung aktualisieren.

Originalbeitrag vom 24. Juni 2022

Kürzlich war eine kleine Diskussion mit Landwirten, wann und wie das Vorkaufsrecht der Gemeinde zieht und was die gesetzlichen Vorgaben sind. Da eigentlich keiner so richtig Bescheid weiß oder einen Überblick hat, wollte ich es hier mal kurz grob zusammenfassen.

Das Vorkaufsrecht für die Kommune ist in den §§ 24-28 BauGB geregelt. Schon für das „allgemeine Vorkaufsrecht“ unterscheidet § 24 BauGB acht verschiedene Fälle. Politisch besonders wichtig ist das Vorkaufsrecht im Zusammenhang mit förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen sowie mit Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB, die dem Erhalt des städtebaulichen Charakters eines Gebiets, dem Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung („Milieuschutz“) oder einer städtebaulichen Umstrukturierung dienen.

Bei dem link oben kann man es sich genauer durchlesen. Die Zusammenfassung unten gilt für den Schwarzwald-Baar-Kreis im August 2024.

Vorkaufsrecht Landwirtschaft

Für landwirtschaftliche Grundstücke benötigt man im allgemeinen eine Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde, die man hier beantragt.

Der Antrag kann auch schriftlich beim Landwirtschaftsamt eingereicht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht. Übt die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH das Vorkaufsrecht aus, verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Die Rechtsgrundlage hierfür ist das Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG)

Vorkaufsrecht Gewässerrandstreifen

Die Flächen entlang von Gewässern jenseits ihrer Böschungen werden Gewässerrandstreifen genannt. Sie dienen dem Gewässer als Schutzsaum und halten Stoffeinträge, die dem Gewässer schaden können, zurück. Durch das am 1. Januar 2014 in Kraft getretene neue Wassergesetz für Baden-Württemberg wurde erstmalig im sogenannten Innenbereich ein gesetzlich vorgeschriebener Gewässerrandstreifen von fünf Meter Breite eingeführt. Im Außenbereich besteht nach wie vor ein Gewässerrandstreifen auf einer Breite von 10 Metern. (vgl. § 29 Wassergesetz).

Durch § 29 Abs. 6 Wassergesetz wurde außerdem ein gesetzliches Vorkaufsrecht an Grundstücken geschaffen, auf denen sich Gewässerrandstreifen befinden. Befindet sich der Gewässerrandstreifen nur auf einem Teil des Grundstücks, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht auf diese Teilfläche. Das Vorkaufsrecht steht dem jeweiligen Träger der Unterhaltungslast zu. Dies ist bei Gewässern I. Ordnung das Land, für das in den Regierungsbezirken jeweils der Landesbetrieb Gewässer (Referate 53.1 und 53.2) diese Aufgabe wahrnimmt. Bei Gewässern 2. Ordnung steht das Vorkaufsrecht den Gemeinden zu.

Die Gewässer I. Ordnung sind in der Anlage 1 zum Wassergesetz aufgeführt. Alle dort nicht aufgeführten Gewässer oder Gewässerabschnitte sind Gewässer 2. Ordnung.

Vorkaufsrecht Naturschutz

Dem Land Baden-Württemberg steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken, zu

  • die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
  • auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
  • auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, Bundesnaturschutzgesetz § 66 Vorkaufsrecht

Vorkaufsrecht Wald

Der Gemeinde und dem Land steht ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zu.

Waldgesetz für Baden-Württemberg, (Landeswaldgesetz – LWaldG), in der Fassung vom 31. August 1995.

Vorkaufsrecht Kommune bei Bebauungsplänen und Sanierungsgebieten

Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei

  • Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt und
  • Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.

Wollen Sie ein Grundstück erwerben, benötigen Sie ein Negativzeugnis, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde Ihnen, dass sie kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder dieses nicht ausübt.

Hier gibt es einen Onlineantrag.

Baugesetzbuch (BauGB) § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht

Fehler oder kaputte links gerne in die Kommentare!

Donau ist Nr. 1 bei Schadstoffbelastungen in Europa

Da las ich am 7. Juli in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung die Überschrift:

Den Rekord stellte die Donau auf

Von den 610 Chemikalien, auf die das Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung (UFZ) untersucht hatte, konnten in der Donau 505 gefunden werden. Knapp die Hälfte davon Pestizide und Biozide, aber auch 175 pharmazeutische Chemikalien, Tenside, Kunstoff- und Gummizusätze sowie Per- und Polyfluroalkylsubsanzen.

Da musste ich daran denken, wie das Landratsamt Schwarzwald-Baar mich doch verlacht hatte, als ich Abbauprodukte von Glyphosat im Stadtbächle nachgewiesen hatte. Sie würden dies doch ständig untersuchen und nichts finden und überhaupt können nur sie fachgerecht Proben ziehen. Beim Ehrenamt würde vermutlich eine Probe automatisch durch unerwünschte Schwingung mit Pestiziden aller Art verunreinigt.

Vielleicht befolgt das Amt für Umwelt, Wasser- und Bodenschutz eine Anweisung nie etwas zu finden, was politisch nicht gewollt ist? (das kennen wir ja schon) Ansonsten könnte, ebenso vielleicht, auch noch dieses Amt mit einem Juristen gedeckelt werden, der durch gute Beziehungen ans RP und nach Stuttgart Rechtssicherheit herstellt? Oder gibt es den schon? Fragen über Fragen.
Aber kommen wir zu den Fakten, die Veröffentlichung* gibt es hier.

Die Donau beginnt in Bayern

Für die Studie wurde Oberflächenwasser aus 22 europäischen Ländern und 22 verschiedenen Flusseinzugsgebieten gesammelt. Flusseinzugsgebiete? Ja, steht da: „river basins“. Die Proben in Deutschland wurden bei Ulm, Neuburg an der Donau, Passau, Augsburg und Eggenfelden gezogen.

Das interessante an der Studie ist, dass Baden-Württemberg einfach mal ausgeklammert wurde.
Womit der Streit über die Donauquelle endlich gelöst wurde: Sie befindet sich nämlich in Bayern!

Da gibt das schwarz-grün regierte Baden-Württemberg einen solch sauberen Strom nach Bayern rüber und was machen die? Verseuchen die schöne Donau mit Pestiziden, Bioziden, pharmazeutischen Chemikalien, Tensiden, Kunstoff- und Gummizusätze und Per- und Polyfluroalkylsubsanzen.
Schamt eich!

* Finckh et al.: Mapping chemical footprints of organic micropollutants in European streams. Environment International 183 (2024)

Kompetente Visionen des Patriarchats Teil 12

Ein alter Briefkopf zeigt Hüfingen etwa 1840 mit den Pappelpflanzungen und der Anlage am Rotrain.

Über das Jahr 1821 gibt es ein Spottgedicht aus Hüfingen in dem das Niedermetzeln von 216 Bäumen in einer einzigen Nacht beklagt wird.

Spottgedicht von 1821
Staatsarchiv Freiburg B 695/1 Nr. 731

Die Zersterung der neuen Anlag in der Nacht vom 4. auf den 5. März 1821
Fallet Bäumchen fallet
Alles heute nacht erschallet
Laut vom Jubelthon
Luna selbst wird mich erheren
Eine Anlag zu zersteren
Ruf ich auch noch Pluto an
Als uns gedanken=Räthe niemand wollte Mehren
Unterstand ich mich, und half zersteren
Ein Erholungsort sehr angenehm und schön
Ruf ich jetzt Ruhe es ist geschehen.
Ruft nicht so laut! Sprach nach vollbrachter That ein Heüchlerischer Bether
Und nehmt euch wohl in Acht, es gibt ein fürchterliches Wetter.
Fort fort es ist geschehen, wir müssen jetzt ganz still nach Hause gehen.

Dieses Gedicht musste damals in Freiburg versteckt werden, da die Täter wohlbekannt waren und von ihren Familien geschützt wurden.

Lucian Reich klagt 1853 im Hieronymus im Kapitel 5:

Auch 200 Jahre später ist der Bauersmann kein Freund vom Schatten und hierbei ist ebenso wie damals egal, ob auf eigenem Grund und Boden oder fremdem.

So wurde in Fürstenberg für das neue Baugebiet vorsorglich eine alte Streuobstwiese platt gemacht. Da dies auch heute illegal ist, wurde das CDU Netzwerk auf dem Landratsamt aktiviert und die Fällaktion nachträglich genehmigt.

Ein freiwilliger Ausgleich wurde vom Bm mit unlauteren Mitteln komplett blockiert, was sogar ausnahmsweise zu einer Abmahnung durch die Kommunalaufsicht führte.

gefällter Apfelbaum in Fürstenbeg
ehemalige Streuobstwiese im Baugebiet Hondinger Straße
Wichtiger Feldweg für den OV Fürstenberg, da „dieser von seinen Vorfahren angelegt wurde“

Ermutigt durch das schlagkräftige Netzwerk vom Landratsamt, sinniert der Bm im Winter 2021 über die Vernichtung einer Streuobstwiese in Hüfingen im Ziegeleschle und murmelte etwas über „Kinderchen die vom Streuobst im von ihm erträumten Kindergarten im Gewerbegebiet bedroht“ würden.

Kurz nach dem Rumsinnieren des Bm schritt der Eigentümer zur Tat und riss das Streuobst kurzerhand aus. Der Bm und die auch die Polizei wurden währenddessen von Anwohnern informiert. Der Bm freute sich und aktivierte seine Freunde auf dem Landratsamt.

Alter Apfelbaum der kleine Kinder bedrohte

Bildschirmfoto von den Karten der LUBW vom ehemaligen Streuobstbestand.

Es wurde über 2.000 m2 Streuobstbestand vernichtet.

Der ehemalige FDP Stadtrat der illegal den über 100 Jahre alten Baumbestand entfernt hat, wurde wegen einer Ordnungswidrigkeit zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt. Das Bußgeld entsprach einem Bruchteil des Planungsgewinnes, den er durch die Rodung hatte. Außerdem musste er eine Ersatzpflanzung tätigen.

Da in Hüfingen kein Streuobst erwünscht ist, wurde die Ersatzpflanzung mit 12 Bäumen in Bräunlingen auf einer schon vorhandenen Streuobstwiese getätigt. Sie befindet sich am Lützelberg.


Es wäre auch hier ratsam vom Wahlrecht Gebrauch zu machen und einen neuen Gemeinderat und Bürgermeister wählen gehen!

Bleibt nicht daheim!

Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans 2040

Ein Flächennutzungsplan (FNP) ist ein vorbereitender Bauleitplan, in dem die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde kartografisch und textlich dargestellt wird. Die dargestellten Bodennutzungen, zum Beispiel Wohn- oder Gewerbegebiet, werden dann durch Bebauungspläne konkretisiert und rechtsverbindlich festgesetzt. Gemeinsam bilden Flächennutzungspläne und Bebauungspläne die gemeindliche Bauleitplanung.

Der aktuell gültige FNP für das Städtedreick ist auf den Seiten des Umweltbüros zu finden:
https://www.gvv-umweltbuero.de/arbeitsfelder/bauleitplanung/flaechennutzungsplan/

Hier der Link zu allen Unterlagen:
https://nc.in-donaueschingen.de

Bis zum 16. Februar fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Fortschreibung des FNPs des Gemeindeverwaltungsverband Donaueschingen (GVV) statt.

Der NABU Landesverband von Baden-Württemberg,
der BUND Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg und der
Landesnaturschutzverbandes von Baden-Württemberg haben folgende öffentliche Stellungnahme hierzu abgegeben:

Die Freunde der Natur Hüfingen haben am 6. Februar 2024 eine öffentliche Stellungnahme hierzu abgeben:

Wald am Fürstenberg Südhang wird umgebaut

Die Fichten am Südhang Fürstenberg sind alle gefällt!

Südhang Fürstenberg
am 16. Februar 2024

Pressemitteilung „Naturschutzgroßprojekt Baar“ vom 5. Januar 2024

Voraussichtlich ab Mitte Januar bis Ende Februar werden am Südhang des Fürstenberges auf zirka einem Hektar standortfremde Fichten im Rahmen des Naturschutzgroßprojektes Baar (NGP-Baar) entnommen. Im Frühjahr 2024 sollen rund 800 heimische Laubbäumen gepflanzt und damit ein standortangepasster und lichter Mischwald begründet werden. Das NGP Baar hatte für diese Maßnahme Flächen erworben. So soll der Biotopverbund zwischen den Freiflächen oberhalb, westlich und unterhalb des jetzigen Fichtenbestandes verbessert werden. Der artenreiche und lichte Zielbestand soll dazu vielfältige Strukturen und baumfreie Korridore aufweisen. Von der Verbesserung des regionalen Biotopverbundes sollen Arten wie der Baumpieper (Anthus trivialis) und die Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) sowie der Silberfleck-Perlmutfalter (Boloria euphrosyne) und das Esparsetten-Widderchen (Zygaena carniolica) profitieren.

Auskünfte rund um die Maßnahme und zum NGP Baar gibt Jörg Fünfgeld.

Hintergrundinformationen zum Naturschutzgroßprojekt Baar

Seit März 2013 werden Teile der Baar und der Baaralb, aufgrund ihrer gesamtstaatlichen und internationalen Bedeutung für den Naturschutz, als „Naturschutzgroßprojekt Baar“ durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) und des Landes Baden-Württemberg gefördert. Ziel des NGP Baar ist es zum einen, die Wald-, Trocken- und Feuchtlebensräume für den Arten- und Biotopschutz sowie den regionalen und internationalen Biotopverbund zu sichern. Zum anderen wird aber auch die qualitative und quantitative Verbesserung von bedeutsamen Lebensräumen angestrebt. Damit leistet das Naturschutzgroßprojekt einen wichtigen Beitrag zum Erhalt und zur Verbesserung der Biodiversität, also der biologischen Vielfalt. Der Schwarzwald-Baar-Kreis ist Träger des Naturschutzgroßprojektes Baar. Daneben sind der Landkreis Tuttlingen und die folgenden zehn Kommunen beteiligt: Bad Dürrheim, Blumberg, Bräunlingen, Brigachtal, Donaueschingen, Geisingen, Hüfingen, Königsfeld, Mönchweiler und Villingen-Schwenningen. Die Gesamtfläche der Fördergebiete von 4.289 Hektar gliedert sich in 17 Teilflächen.

An der Witwenblume findet nicht nur das Esparsetten-Widderchen (rechts), sondern auch eine Skabiosen-Langhornmotte Nahrung.

Abschlussrede von Gemeinderätin Hannah M Jaag 2024

Die Rede wurde vor der Sitzung aufgenommen, da es während der Sitzung verboten ist.

Eigentlich wollte ich ja nichts mehr sagen, aber da Sie sonst meinen, Sie hätten mich mit ihren Unverschämtheiten zum Schweigen gebracht, möchte ich zumindest die letzte Haushaltsrede halten, bei der ich eigentlich als Fraktionssprecherin hätte reden sollen.

Als ich 2019 zum ersten Mal in diesem Gemeinderat saß, war ich zu allererst schockiert über das großkotzige, arrogante Verhalten vieler Männer.
Lange habe ich darüber nachgedacht, ob dies eine Eigenheit nur von Hüfingen oder vielleicht in ganz Deutschland ein Problem ist.
Ich bin promovierte Naturwissenschaftlerin und auch Ingenieurin und von daher gewohnt mit vielen Männern zu arbeiten. Nach vielen Jahren in den USA und auch der Schweiz war ich allerdings an eine kollegiale Zusammenarbeit und ein vollkommen anderes Demokratieverständnis gewohnt. 

Es ist so, dass sich Frauen heute zwar wählen lassen dürfen, aber wenn sie gewählt sind, keinerlei Schutz ausserhalb einer Partei bekommen. Es kommt weder die Kommunalaufsicht, noch das Regierungspräsidium zur Hilfe. Ohne starken Mann in einer der Parteien im Hintergrund, ist eine Frau zum Abschuss frei gegeben. Genau dies wird vom Bm und seinem Fraktionssprecher hemmungslos ausgenutzt und genüsslich betrieben. Frei nach dem Motto: “Politische Teilhabe könnt ihr haben, aber dann werdet ihr eben fertig gemacht.” Qualifikation oder demokratische Grundprinzipien sind vollkommen egal.

Der Rechtsstaat wird für eine bestimmte Gesellschaftsschicht ausgesetzt und dies kann öffentlich betrieben werden, da es keine Presse mehr, sondern nur noch unreflektierte Hofberichterstattung gibt. 
Die ständigen kompetenzfreien Machtdemonstrationen, das zusammenhangslose, dümmliche Sinnieren und auch das sinnlose, zerstörerische Verschwenden von Steuergeldern nervt mich einfach nur noch. 

Ich wurde gewählt, damit auch die Natur und der Artenschutz in Hüfingen wieder eine Rolle spielen. Dies ist nicht möglich und wird verwehrt. Kompromisse gibt es keine. Bei der CDU sind Kompromisse: Ich mach was ich will und Du hältst den Mund. Wenn man diesen nicht hält, ist man halt nicht kompromissfähig.

Zum Haushalt

Dieser gesamte Haushalt ist ein Schlag ins Gesicht vom Naturschutz, von jungen Familien, die ihre Kinder nicht katholisch erziehen möchten, von Jugendlichen und auch aller Menschen, die irgendwie im 21. Jahrhundert angekommen sind, oder dies vielleicht möchten.

Was haben wir in Hüfingen:
5 katholische und 1 evangelischer Kindergarten. Ausser einer zuerst stark bekämpften Elterninitiative keine laizistische oder sonstige Einrichtung. Kein pädagogisches Personal das nicht den Wertvorstellungen des hiesigen Klerus entspricht.
Aber gut, es wurde mir bereits öfters gesagt, dass ich über keinerlei Kompetenzen verfüge über Kindergärten zu sprechen. Leider ist die hierfür ausgebildete Stadträtin komplett verstummt und überlässt es brav alten Männern.

Kommen wir zu meiner Expertise, dem Naturschutz.
Baugebiete Fläche Behla 0,85 ha (Nettobaufläche 6.924 m2), Fürstenberg 3 ha (Nettobaufläche 16.520 m2), Ziegeleschle 4,3 ha (Nettobaufläche 13.700 m2), Loretto 6,9 ha, Hausen vor Wald 2,17 ha (Nettobaufläche 11.303 m2), Mundelfingen 2,06 ha, Sumpfohren 0,9 ha (Nettobaufläche 4.329 m2).
Das sind mindestens 20 ha Neuversiegelung – ohne die 16 ha vom Lidl. Diese Neuversiegelung wird die Stadt die nächsten Jahre mindestens 10 Mio Euro kosten. Alleine 2024 stehen im Haushalt “immense Investitionen von 8.8 Mio Euro”. Es ist fraglich, ob sich diese Investitionen in den nächsten 20-30 Jahren amortisieren; insbesondere vor dem Hintergrund stark rückläufiger Bauanträge und steigender Zinsen.

Stellen wir uns den Aufschrei einiger Landwirte vor, wenn der Naturschutz 20 ha aus der intensiven Nutzung nehmen wollte. Aber gut, deshalb investiert die Stadt Hüfingen gleich besser rein gar nichts in den Naturschutz. Ganz im Gegenteil:

  • Für das illegale 13b Baugebiet Hondinger Straße wurde ebenfalls illegal (nachträglich durch das LRA genehmigt) eine Streuobstwiese vernichtet.
  • In das Biotop Behlaer Weiher wurde über Jahre hinweg Mischwasser eingeleitet. Um nichts wiederherstellen zu müssen, wird gelogen, betrogen und es werden alle verfügbaren Beziehungen ausgespielt.
  • Auf Wunsch eines bestimmten Landwirtes seine Neupachtung ohne Hecke zu bekommen, wird auf der Längewiese illegal ein geschütztes Heckenbiotop gerodet.
  • Für das Gewerbegebiet Ziegeleschle und einen CDU Wahlkampfhelfer wird ebenso vorsorglich wieder illegal eine Streuobswiese ausgerissen. Auch hier werden wieder alle verfügbaren Kontakte und Beziehungen ausgespielt.

Naturschutz ist in Hüfingen, wenn Ökopunkte generiert werden, um den gesetzlichen Vorgaben zu genügen.

Neben dem Naturschutz spielen auch die Jugendlichen in Hüfingen keine Rolle mehr. So wird gerade mal getan, was vom Staat gegenfinanziert wird. Der Stadtjugendpfleger wurde in die Nachbarstadt weggemobbt. Offene Jugendarbeit und seine Beliebtheit war den herrschenden Männern ein Dorn im Auge. Gerade nach der schlimmen “Coronazeit” wird diese fehlende Sozialisation vieler Jugendlichen der gesamten Stadt noch ordentlich auf die Füsse fallen.
Wie kann eine Stadt von der Größe Hüfingens auf ein funktionierendes Jugendhaus verzichten? Und nein, Vereine und Ehrenamtliche können und werden dieses Defizit nicht auffangen können.

Wofür aber Geld da ist, neben der Versiegelung und Zerstörung unserer Natur, ist ein sogenannter Bürgerdialog, Consulter, Anwälte, Berater, Architekten und natürlich Dienstwägen. Zum Ausverkauf des Hüfinger Stromnetzes sage ich gar nichts.
Aber zum vermeintlichen Luxusgut Sauna: Die einzigen Luxusgüter die Hüfingen sich leistet, sind Consulter, Anwälte und Architekten, deren Kosten und Beauftragungen sich dem Gemeinderat und der Öffentlichkeit entziehen. Hierzu wurden nie Zahlen genannt.

Dies war vermutlich das Letzte, was ich als Stadträtin sagen werde und ich hoffe, die Hüfinger Bürgerinnen und Bürger nutzen das Wahljahr 2024, um der unguten Entwicklung nachhaltig entgegen zu wirken.

Vielen Dank an meine Fraktionskollegen für die spannenden Diskussionen und die Unterstützung der letzten Jahre!

§ 13 b BauGB – Der Albtraum geht weiter!


Der Bundestag „heilt“ den Rechtsfehler …

Leider haben sich die Anhänger einer qualitätsvollen Bauleitplanung nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum § 13b BauGB zu früh gefreut: Der Bundestag hat eine Änderung des BauGB beschlossen, die den Rechtsfehler „heilt“. Der Trick ist, über eine „Vorprüfung des Einzelfalls“ die Regelungen des § 13b bis zum 31.12.2024 zuzulassen. Über die Qualität dieser Prüfung sollte man sich angesichts des politischen Drucks keine Illusionen machen. Es wird also auch bei Bebauungsplänen, die noch im Verfahren sind, weiterhin weder Umweltprüfung, noch Ausgleich oder Umweltbericht geben und kein Flächennutzungsplan benötigt. Auch die GRÜNEN, die § 13b in der Vergangenheit als einzige abgelehnt haben, haben dem zugestimmt. (Pressemitteilung vom LNV, Dr. Bronner)

https://www.bundestag.de/resource

Der BUND hat am 20. Juli eine Rüge für den Bebauungsplan „Hondinger Straße“ nach §13b Bau GB ausgesprochen:

Urteil mit weitreichenden Auswirkungen:
§ 13b Baugesetzbuch verstößt gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht

Pressemitteilung vom BUND am 26. Juli 2023

Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in Leipzig hat wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung auch gravierende Auswirkungen auf viele in Nordrhein-Westfalen erlassene Bebauungspläne. Etliche im so genannten „beschleunigten Verfahren“ ohne Umweltbericht, Umweltprüfung und Ausgleichsplanung – zugelassene B-Pläne sind damit rechtswidrig und können juristisch angegriffen werden. 

Mit Urteil vom 18.07.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig festgestellt, dass § 13b des Baugesetzbuchs (BauGB) mit Unionsrecht unvereinbar ist (4 CN 3.22). Die Entscheidung erging im Ergebnis der Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu einem Bebauungsplan der Gemeinde Gaiberg. Diese hatte im Außenbereich ein neues Wohngebiet für Einfamilienhäuser geplant. Obwohl die Planung die Rodung und Überbauung einer ökologisch wertvollen Streuobstwiese vorsah, wurde keine „Umweltprüfung“ durchgeführt und kein hinreichender Ausgleich für den Eingriff in die Natur geplant. Aufgrund der 2017 in das BauGB eingeführten Regelung des § 13b sollten diese Maßgaben zum Schutz von Natur und Umwelt im Falle der Realisierung von Wohnbebauung entbehrlich sein.

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Baden-Württemberg e.V. hatte bereits im Verfahren der Bebauungsplanung auf die mangelnde Vereinbarkeit eines Verzichts auf die Umweltprüfung mit den Vorgaben der sog. „SUP-Richtlinie“ hingewiesen. Nachdem der Bebauungsplan Ende 2019 gleichwohl als Satzung beschlossen wurde, hatte die Frankfurter Kanzlei Philipp-Gerlach und Teßmer für den BUND als Rechtsmittel einen Normenkontrollantrag beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingereicht. Dieser hatte im April 2020 im Eilverfahren und nachfolgend im Mai 2022 mit Urteil im Normenkontrollverfahren die Rechtsmittel abgewiesen, aber aufgrund von Zweifeln hinsichtlich der Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

Im Ergebnis des Revisionsverfahrens war der Normenkontrollantrag des BUND nun erfolgreich: Der Bebauungsplan wurde vom BVerwG für unwirksam erklärt, da dieser auf der für europarechtswidrig erkannten Vorschrift des § 13b BauGB beruhte. [Pressemitteilung des BVerwG].

Urteil bundesweit von grundlegender Bedeutung

Das Urteil betrifft sämtliche Bebauungspläne, die im so genannten „vereinfachten, beschleunigten Verfahren“ eine Wohnbebauung im Außenbereich – insbesondere ohne Umweltbericht, Umweltprüfung und Ausgleichsplanung – ermöglichen soll(te). Noch nicht abgeschlossene Verfahren nach § 13b BauGB müssen danach eingestellt bzw. in das „Regelverfahren“ der Bebauungsplanung gem. §§ 1 ff. BauGB überführt werden.

Das bedeutet, dass fehlende Prüfungen und Planungen durchgeführt sowie in einem ordnungsgemäßen Verfahren behandelt werden und neu beschlossen werden müssen. Die Bedeutung des Urteils erfasst aber auch bereits abgeschlossene Bebauungsplanverfahren. Diese sind sämtlich aufgrund des Verstoßes gegen die Vorgaben der SUP-Richtlinie und des Fehlens der danach erforderlichen Untersuchungen sowie Unterlagen rechtswidrig. Der bzw. die Mängel der Bebauungsplanung müssen allerdings binnen eines Jahres nach öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses schriftlich bei der Gemeinde gerügt werden. Die Gemeinde muss dem Mangel dann abhelfen und die Fehler beseitigen. Außerdem besteht binnen eines Jahres ab der öffentlichen Bekanntmachung die Möglichkeit, nach Maßgabe des § 47 VwGO gegen den Satzungsbeschluss einen Normenkontrollantrag zum  Oberverwaltungsgericht einzureichen.

Jeder zulässige Normenkontrollantrag zieht eine gerichtliche Prüfung u.a. der binnen Jahresfrist geltend gemachten Fehler nach sich. Kommt die gerichtliche Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Bebauungsplan im Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt und beschlossen wurde, wird dies aufgrund des aktuellen Urteils des BVerwG nunmehr grundsätzlich den gerichtlichen Ausspruch der Unwirksamkeit des Bebauungsplans erbringen.

Vielzahl von Bebaungsplänen rechtswidrig

Der BUND NRW geht davon aus, dass auch in NRW in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Bebauungsplänen in diesem nunmehr  als rechtswidrig bestätigten „vereinfachten, beschleunigten Verfahren“ aufgestellt bzw. beschlossen wurden. Der dadurch bereits entstandene Schaden für Umwelt und Natur dürfte immens sein. In welcher Größenordnung Biotope und sonstige ökologisch wertvolle Landschaftsbestandteile ohne jeglichen Ausgleich überplant wurden und ersatzlos verschwunden sind, kann nur grob erahnt werden.

Jetzt bleibt zu hoffen, dass die Gemeinden neuen Wohnraum künftig – der gesetzlichen Vorgaben des § 1 Abs. 5, § 1a Abs. 2 BauGB entsprechend – vorrangig innerörtlich entwickeln und nur dann, wenn die diesbzgl. Möglichkeiten ausgeschöpft sind, unter besonderer Beachtung der Belange des Natur- und Umweltschutzes eine Überplanbarkeit des Außenbereichs prüfen. Jedenfalls ist nunmehr sichergestellt, dass dies auch bei Wohnbebauung nur unter vollständiger Beachtung der Vorgaben der europäischen und deutschen Regelungen zum Schutz von Umwelt und Natur möglich ist.

https://www.bund-nrw.de/meldungen/detail/news/urteil-mit-weitreichenden-auswirkungen-13b-baugesetzbuch-verstoesst-gegen-europaeisches-gemeinschaftsrecht/

Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg (LNV) vom 16.03.2020

Stoppt den Beton-Paragraph 13b Baugesetzbuch!

Der § 13b des Baugesetzbuches, der Wohnbaugebiete ohne Flächennutzungsplan, ohne Umweltprüfung, ohne Eingriffskompensation und mit reduzierter Bürgerbeteiligung vorsieht, ist zum 31.12.2019 ausgelaufen. Das Innenministerium und manche Bundestagsabgeordnete arbeiten derzeit daran, diesen Paragraphen neu aufzunehmen. In absehbarer Zeit wird der Bundestag mit dieser Thematik befasst werden. Eine Wiedereinführung wäre für eine nachhaltige Bau-Entwicklung eine Katastrophe!

Schon bei der Einführung des § 13b BauGB haben Bundestag und Bundesregierung keinerlei Begründung für diesen Paragraphen geliefert. Die Argumente des Bundesrates bei der Diskussion um die erste Einführung belegen überzeugend, warum § 13b BauGB eine fatale Fehlentscheidung war. (Bundesratsdrucksache 18111/18).

Nach zwei Jahren Praxis und Erfahrungen mit dem § 13b ziehen wir Bilanz: es ist alles noch viel schlimmer gekommen als befürchtet! Der § 13b war ein Dammbruch für den Flächenfraß, gegen eine nachhaltige Stadtentwicklung, gegen städtebauliche Standards und Umweltbelange!

In der politischen Debatte wurde der § 13b mit der Wohnungsnot in Ballungsräumen und dem Zuzug von Flüchtlingen begründet. Zwei Drittel der entstandenen Gebiete liegen aber im ländlichen Raum und sind als Einfamilienhausgebiete ausgelegt. Bekämpfung der Wohnungsnot sieht anders aus!

Das Anliegen, den Verbrauch von landwirtschaftlichen Flächen für Siedlungszwecken zu minimieren war auch der Bundesregierung so wichtig, dass sie sich im Rahmen ihrer Nachhaltigkeitsstrategie dazu verpflichtet hat, bis 2020(!) den Flächenverbrauch auf unter 30 ha pro Tag zu reduzieren. Von diesem Ziel sind wir noch meilenweit entfernt und entfernen uns dank § 13b BauGB noch weiter.

Neben einer Beschleunigung des Flächenverbrauchs und einer Hemmung der Innenentwicklung, die für die Gemeinden deutlich anstrengender ist als die Ausweisung von neuem Bauland, sind in Jahrzehnten der Gesetzgebung aufgebaute städtebauliche Qualitätsstandards mit einem Federstrich abgeschafft worden. In großen Gebieten findet gar keine Flächennutzungsplanung mehr statt – man kann sich via § 13b ja Neubaugebiete einfacher verschaffen. Der mühsame Versuch, auch im ländlichen Raum angesichts des galoppierenden Flächenverbrauchs eine maßvolle Verdichtung zu erreichen, wird völlig konterkariert. Raumordner ringen die Hände!
Und diese unfassbare Fehlentwicklung soll nun weitergehen? Ohne inhaltliche Qualifizierung?


Der LNV sieht nach wie vor keinerlei Rechtfertigung für den § 13b BauGB. Wenn Sie aber fest entschlossen sein sollten, eine solche Regelung entgegen aller Warnungen wieder ins Baugesetzbuch aufzunehmen, bitten wir Sie inständig: knüpfen Sie diese Regelung an Bedingungen! Beschränken Sie sie auf Gebiete mit nachgewiesener Wohnungsnot und auf verdichtete Bauformen. Gehen Sie nicht in die Geschichte ein als Totengräber einer nachhaltigen Stadt- und Raumentwicklung!

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Infos des LNV gibt es hier.

Infos vom Deutschen Naturschutzring DNR

Positionspapier des BBN

Holz nur zu verbrennen ist zu schade

Jörg Zwosta

Heizen mit einem nachwachsenden Rohstoff wie Holzhackschnitzel ist auf den ersten Blick sinnvoll und damit klimaentlastend. Es ist tausendmal besser als das Heizen mit Öl, Kohle oder Erdgas. Hackschnitzel werden bei großem Energiebedarf nicht nur aus Holzabfällen und Holzresten gewonnen, sondern auch aus Stammholz, das mehr als 50 Jahre braucht, um wieder nachzuwachsen.

Beim genaueren Hinschauen sind deshalb die Bedingungen einer vorausschauenden Waldpflege zu beachten, die den Blick auf die Belastungen richtet, denen der Wald heute in der Heißzeit ausgesetzt ist. Denn der Wald ist weit mehr als nur Energielieferant fürs Heizen.

Er ist auch unersetzlicher Erholungsraum für Mensch und Tier und gleichzeitig Wasserspeicher und der wichtigste CO2-Speicher, was ihn langfristig in seinem Wirken für die gesamte Umwelt einzigartig macht. Und deshalb muss der Wald der Zukunft wachsen und gesunden.

Nachhaltig ist der Holzverbrauch also erst dann, wenn wir den Zeitfaktor beachten und nur so viel aus dem Wald herausholen, wie wieder nachwächst.
So richtig die Nutzung erneuerbarer Energieträger wie Holz zur Reduktion der CO2-Emissionen ist, muss bei der Holznutzung darauf geachtet werden, diesen Rohstoff nicht nur einfach zu verbrennen, sondern möglichst mehrfach zu nutzen.

Mit der schon heute verfügbaren Technik ist es möglich, aus Holz neben der Wärme auch Strom und zusätzlich Holzkohle (statt nur Asche) zu erzeugen, die für Jahrhunderte haltbar ist, CO2 bindet und wieder in den Wald als Humusaufbau verbracht werden kann.

Wie das geht? Im Markt gibt es Unternehmen, die seit Jahren erfolgreich aus Holzresten Wärme, Strom und Holzkohle erzeugen und so aus dem wertvollen Rohstoff Holz mehr nutzbare und hochwertige Energie erzeugen. Holz nur zu verbrennen ist viel zu schade.
Vielleicht werden die Entscheidungsträger der Brigachschiene bei der nächsten Erweiterung die neue Technik nutzen, auch wenn sie bei der Anschaffung ein wenig teurer ist. Dafür aber erzielt diese Technik nicht nur Erträge aus der Wärmelieferung, sondern auch aus dem Verkauf von Strom und der Lieferung von Holzkohle für den weiteren Aufbau des Waldes. Damit ließe sich auch ein Beitrag zur Versöhnung von Ökologie und Ökonomie leisten.

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