Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans 2040
Ein Flächennutzungsplan (FNP) ist ein vorbereitender Bauleitplan, in dem die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde kartografisch und textlich dargestellt wird. Die dargestellten Bodennutzungen, zum Beispiel Wohn- oder Gewerbegebiet, werden dann durch Bebauungspläne konkretisiert und rechtsverbindlich festgesetzt. Gemeinsam bilden Flächennutzungspläne und Bebauungspläne die gemeindliche Bauleitplanung.
Der aktuell gültige FNP für das Städtedreick ist auf den Seiten des Umweltbüros zu finden:
https://www.gvv-umweltbuero.de/arbeitsfelder/bauleitplanung/flaechennutzungsplan/
Bis zum 16. Februar fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Fortschreibung des FNPs des Gemeindeverwaltungsverband Donaueschingen (GVV) statt.
.. da steht viel Wahres drin, jedoch sagt der Flächennutzungsplan noch nichts über die konkrete Nutzung der jeweiligen Flächen aus. Die angemahnte und sicher richtige Verdichtung in der Bebauung mit der Ausnutzung der Grundstücke wird in den jeweiligen Bebauungsplänen geregelt. .. und da dann die Frage, warum sollte man die Höchstzahl an Wohneinheiten überhaupt festschreiben? .. So lange alle rechtlichen Gegebenheiten eingehalten werden, ist es doch völlig egal ob nun eine große Wohnung auf dem grundstück entsteht oder viele kleine Apartments. Vor allem, wenn man dann bedenkt, dass der nachträgliche Ausbau von bisher nicht genutzten Flächen (Dach, Keller, …) ausdrücklich durch die LBO verfahrensfrei gestellt wurde, so dass im Bestand sehr schnell aus einem Zweifamilienwohnhaus ein Wohnhaus mit 4-6 Wohnungen im Zuge einer Sanierung entstehen kann ..
„[…] jedoch sagt der Flächennutzungsplan noch nichts über die konkrete Nutzung der jeweiligen Flächen aus. Die angemahnte und sicher richtige Verdichtung in der Bebauung mit der Ausnutzung der Grundstücke wird in den jeweiligen Bebauungsplänen geregelt.“
Das ist richtig, aber für Pläne, dazu gehört auch ein FNP, muss eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (eigentlich Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung und damit auch für Vogelschutzgebiete) durchgeführt werden.
Auf den Seiten der LUBW ist dazu unter anderem folgendes zu lesen:
„FFH-Gebiete und Verträglichkeitsprüfung
Grundlagen
Das Schutzgebietssystem Natura 2000 soll die biologische Vielfalt in Europa für zukünftige Generationen erhalten. Die Mitgliedstaaten müssen daher sicherstellen, dass die Erhaltungsziele in Natura 2000-Gebieten erreicht werden. Dies bedeutet, dass die Lebensräume mit ihren typischen Lebensgemeinschaften in ausreichendem flächenmäßigen Umfang und günstigem Erhaltungszustand bewahrt oder wiederhergestellt werden müssen. Für die Arten und Lebensraumtypen der Natura 2000-Gebiete gilt daher grundsätzlich ein Verschlechterungsverbot (§ 37 NatSchG).
Es bestehen aber keine generellen Verbote für bestimmte Vorhaben und Bewirtschaftungen wie für land-, forstwirtschaftliche und touristische Nutzungen oder auch die Errichtung baulicher Anlagen. Entscheidend ist, ob ein Vorhaben, eine Planung oder Nutzung den jeweiligen Lebensraumtyp oder die zu schützende Art erheblich beeinträchtigen könnten. Ist dies der Fall, so müssen sie nach Artikel 6 Absatz 3 FFH-Richtlinie (§ 38 NatSchG) einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Erheblich ist eine Beeinträchtigung, wenn die Veränderungen und Störungen in ihrem Ausmaß oder in ihrer Dauer dazu führen, dass ein Gebiet seine Funktion bezüglich der Erhaltungsziele oder die für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nur noch in eingeschränktem Umfang erfüllen kann.“
„Vogelschutzgebiete und Verträglichkeitsprüfung
Die Durchführung von Plänen und Projekten in Vogelschutzgebieten ist derzeit sehr strikt geregelt. Die Interpretation der Vogelschutzrichtlinie (Artikel 4, Absatz 4 Satz 1) bei Rechtsurteilen auf nationaler und internationaler Ebene hat ergeben, dass jegliche Eingriffe verboten sind, auch wenn lediglich die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Vogelarten und ihrer Lebensräume in Vogelschutzgebieten bestehen könnte.“
Quelle: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/vertraglichkeitsprufung
.. na klar, müssen die Prüfungen auch für einen FNP durchgeführt werden, .. ich hab mich auf die ‚Nachverdichtung‘ bezogen – und darüber sagt der FNP nicht aus, ob in einer ‚Wohnbaufläche‘ aus dem FNP nun 5 oder 10 Wohnbaugrundstücke entstehen liegt im Ermessen der Kommune und das entscheidende Kremium ist dabei der Gemeinderat und wenn es im Gemeinderat für eine dichte Bebaung mit kleinen Grundstücken – z.B. reichen für ein normales Einfamiliewohnhaus in der Regel 320-350 m² nur Grundstücke mit 550-700 m² ausgewiesen werden, ist das eben eine politische Entscheidung des Gemeinderates und nicht auf einen Verwaltungsakt im FNP zurückzuführen.