Neue Leiterin vom GVV-Umweltbüro

Zum Jahresbeginn 2026 übernimmt Wiltrud Siegfried aus Hüfingen die Leitung des GVV-Umweltbüros.

Die Bauingenieurin hat an der TU Kaiserslautern studiert, wohnt seit 5 Jahren in Hüfingen und möchte künftig stärker Brücken schlagen – zwischen Verwaltung, Ehrenamt und Landwirtschaft.

Von der neuen Leiterin erhoffen sich die Mitgliedsgemeinden neue Impulse für den Umwelt- und Naturschutz, eine offenere Kommunikation und eine bessere Vernetzung der Projekte in der gesamten Region.

Wir haben mit ihr über ihre Pläne, Ziele und den Blick auf die kommenden Aufgaben gesprochen.

Wiltrud Siegfried am Mühlebach
Wiltrud Siegfried ab Januar 2026 Leiterin des GVV Umweltbüros

Fragen an die neue Leiterin des GVV-Umweltbüros

1. In den vergangenen Jahren war die Zusammenarbeit zwischen dem Umweltbüro und den ehrenamtlich Engagierten nicht immer ganz einfach.
Was möchten Sie anders machen, um künftig ein besseres Miteinander zwischen Haupt- und Ehrenamt zu erreichen?

2. Nach außen war vom Umweltbüro bisher eher wenig zu hören.
Wie wichtig ist Ihnen eine aktive Öffentlichkeitsarbeit – und planen Sie, den Austausch auch mit dem ehrenamtlichen Naturschutz und dem BLHV stärker zu suchen?

3. Der Schwerpunkt der bisherigen Arbeit lag deutlich in Donaueschingen.
Werden künftig auch die anderen Mitgliedsgemeinden mehr Beachtung finden – etwa durch die Vorstellung von Projekten in Gemeinde- oder Ortschaftsratssitzungen?

4. Sie sind die wahrscheinlich die Erste im Umweltbüro, die nicht in Donaueschingen wohnt.
Wie empfinden Sie das – eher als Nachteil oder vielleicht sogar als Chance, mit einem neuen, unabhängigen Blick auf die Region zu schauen?

Wer oder was ist der GVV?

aktualisierter Beitrag vom 18. Januar 2021

Der Gemeindeverwaltungsverband Donaueschingen (GVV) ist ein Zusammenschluss der Städte Donaueschingen, Bräunlingen und Hüfingen, unter dessen Dach die Verbandskläranlage , das Umweltbüro und die vorbereitende Bauleitplanung verwaltet wird.

Für Hüfingen ist der GVV sozusagen ein Überbleibsel aus 1973 als sich die Stadt erfolgreich gegen die Übernahme von Donaueschingen gewehrt hatte.

Demo in Bad Dürrheim am 17. März 1973
Demo in Bad Dürrheim am 17. März 1973

Jetzt will ich mich auf die „vorbereitende Bauleitplanung“ konzentrieren und versuchen zu erklären, was das ist.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) ist laut Wikipedia ein Planungsinstrument (Planzeichnung mit Begründung) der öffentlichen Verwaltung im System der Raumordnung, mit dem die städtebauliche Entwicklung der Gemeinden gesteuert werden soll.

Um es etwas salopp zu sagen: Auf dem Flächennutzungsplan wird die Nutzung vom Boden bestimmt, der sich auf der Gemeindefläche befindet.

Was der GVV auf seinen Flächen für die Nutzung erlaubt, kann man hier nachlesen: Flächennutzungsplan

Die Nutzung der Flächen ist nicht festgeschrieben, sondern wird regelmäßig den Forderungen der Gemeinderäte und Bürgermeister angepasst.

Wenn also zum Beispiel eine Gemeinde ein neues Gewerbegebiet möchte, wird hierfür vom GVV der Flächennutzungsplan geändert. Dies kann man auf den Seiten der GVV nachschauen.

Auch dürfen verschiedene Ämter, Verbände oder Bürgerinnen und Bürger hierzu eine Stellungnahme abgeben. Diese Stellungnahmen und deren Abwägungen werden auch auf den Seiten des GVV veröffentlicht. Diese Abwägungen kommen in eine Tabelle und werden von einem hierfür bezahlten Ingenieurbüro verworfen, bzw. es schreibt einen Satz der zur Stellungnahme passt und dann „wird nicht gefolgt“.

Änderungen des Flächennutzungsplans

Um den Flächennutzungsplan anzupassen gibt es ein Männergremium das den neuen Plan abnickt. Bei diesem Ausschuss stellt Donaueschingen sechs Männer und Hüfingen und Bräunlingen jeweils drei.

Diese zwölf Männer treffen sich etwa drei Mal im Jahr um, unter anderem, die neuen Baugebiete auf dem Flächennutzungsplan festzuschreiben. Dies geschieht öffentlich und wird von der Stadt Donaueschingen vorher und nachher gut dokumentiert.

Hierbei haben die Männer sich Einstimmigkeit zur Kür gemacht und ihr Altersdurchschnitt beträgt über 60 Jahre.

Diese überwiegend alten Männer bestimmen also welcher Teil unserer Natur als nächstes versiegelt wird und welcher Acker als nächstes den Landwirten genommen wird.

Nutzen des Flächennutzungsplans

Nach den Ausführungen kann sich jeder selbst den Grund von dem Verfahren ausmalen. Das Vorgehen soll aus Gründen der Planungssicherheit die immer weiter fortschreitende Versiegelung demokratisch legitimieren, da die alten Männer von den Fraktionen bestimmt wurden, die bei den Gemeinderatswahlen die Mehrheit hatten. Auch aus diesem Grund wäre es wichtig gewesen, eine etwas höhere Wahlbeteiligung zu haben. Leider ist den meisten Menschen dies alles egal.

Hüfingen und Ökologie

Im Juni hatte ich hier geschrieben, dass das Industriegebiet Palmhof unser Trinkwasser bedroht.

Dies ist nichts neues und ich möchte unten an den Beitrag von Professor Dr. Günther Reichelt erinnern, den er uns hierzu im Oktober 2019 noch geschenkt hatte.

Hüfingen und Ökologie
12.10.2019 von Professor Dr. Günther Reichelt

In Hüfingen soll eine der rund 20 Biogasanlagen im Städtedreieck, diesmal zu Füßen des Schellenbergs, beim Palmhof, erweitert werden. Das sei nötig „zur Versorgung der Gewerbegebiete Stetten und Niederwiesen“ lässt der Besitzer durch seinen Planer mitteilen. Damit wird eine Änderung des Flächennutzungsplans bzw. Bebauungsplans erforderlich, welche der Gemeindeverwaltungsverband vornimmt. Dabei sind alle wichtigen Belange – dafür und dagegen – zu prüfen und gegeneinander abzuwägen.

Sagt das Gesetz. Und so sollte es sein.

Dazu gehören folglich nicht nur die Absichten des Unternehmens, sondern auch ob tatsächlich Bedarf dafür besteht. Und natürlich zählen dazu auch mögliche Auswirkungen auf die Umwelt, etwa das Grundwasser, die Trinkwasserversorgung, die zunehmende Versiegelung durch weitere Bauwerke sowie mögliche Einflüsse auf das Gesamtgefüge der ökologischen Faktoren einer Landschaft. Mal ganz abgesehen vom Landschaftsbild.

Dazu sind Fachkenntnisse nötig und nachvollziehbar einzubringen. Etwa zur Ökologie: heute ein Modewort zu jedermanns beliebiger Verfügung. In Wahrheit eine außerordentlich komplizierte Wissenschaft, die allein uns Auskunft über die tatsächliche Belastung sowie die Belastbarkeit unserer engeren oder weiteren Umwelt geben kann. Als ausgewiesener Forscher und Lehrer dieses Fachbereichs steht mir diese Aussage zu.

Hat also die gebotene Abwägung stattgefunden?
Nun ja, der Planer (und Verkäufer?) hat den Bedarf aus seiner Sicht dargelegt. Das genügte offenbar, denn eine transparente Prüfung von anderer Seite unterblieb. Wohl brachte der anerkannte Naturschutzverband „BUND“ seine ausführliche schriftliche Stellungnahme zu den Auswirkungen der Maßnahme vor: fundiert und sachlich wohlbegründet mit Blick auf die gesamte Landschaft. Eingeschlossen die baulichen, die wasser- und landwirtschaftlichen Folgen. Sogar aus dem Gemeinderat waren einige warnende Stimmen zu hören, die auf die Trinkwassersituation, die Verdichtung durch Baukörper oder die Monotonisierung der umgebenden Landschaft, speziell durch vermehrten Maisanbau, verwiesen.

Doch das abwägende Gremium antwortete überwiegend mit Häme oder unterstellte, was so gar nicht behauptet worden war (Stichwort Anmoor). Der Planer (= Verkäufer?) beschwichtigte schließlich: alle negativen Folgen würden durch geeignete Maßnahmen vermieden. Das war’s dann.

Kein Wort zur Notwendigkeit der Erweiterung – Stichworte: Zukunft der Biogasanlagen im Kontext alternativer Energiequellen, welche Biomasse und woher? Welche Auswirkungen auf das gesamte ökologische Gefüge? Des Planers (und Verkäufer?) lakonische Zusammenfassung: wird alles berücksichtigt.

Denn da gibt es ja z. B. die „homepage“ von Hüfingen. Und die verspricht dem Leser unter dem (fragwürdigen) Begriff „Natur und Landschaft“ eine „großartige Natur- und Erholungslandschaft“, liegt die Stadt doch „inmitten einer weitgehend unberührten Naturlandschaft“. Folglich heißt es weiter: „Hüfingen fühlt sich in besonderer Weise der Ökologie und dem Umweltschutz verpflichtet“, und das sei Richtschnur „für jegliches Verwaltungshandeln.
Ja, dann… alles „paletti“?

Aber da fällt mir das „Zentrallager Lidl“ ein, und ich denke an die einzigartigen Trollblumen, das Wollgras, den ehemals dort brütenden Kiebitz, oder an die Niederwiesen mit den verschlungenen Quellbächen zu Füßen des Schellenbergs und seine bunten Wiesen und Raine mit ihren botanischen Kostbarkeiten und vielfältigem Insektenleben.

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Vorkaufsrecht

Da nach wie vor großes Interesse besteht wollte ich die Bestimmungen in Baden-Württemberg zum Vorkaufsrecht mal nach vorne kramen und die Linksammlung aktualisieren.

Originalbeitrag vom 24. Juni 2022

Kürzlich war eine kleine Diskussion mit Landwirten, wann und wie das Vorkaufsrecht der Gemeinde zieht und was die gesetzlichen Vorgaben sind. Da eigentlich keiner so richtig Bescheid weiß oder einen Überblick hat, wollte ich es hier mal kurz grob zusammenfassen.

Das Vorkaufsrecht für die Kommune ist in den §§ 24-28 BauGB geregelt. Schon für das „allgemeine Vorkaufsrecht“ unterscheidet § 24 BauGB acht verschiedene Fälle. Politisch besonders wichtig ist das Vorkaufsrecht im Zusammenhang mit förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen sowie mit Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB, die dem Erhalt des städtebaulichen Charakters eines Gebiets, dem Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung („Milieuschutz“) oder einer städtebaulichen Umstrukturierung dienen.

Bei dem link oben kann man es sich genauer durchlesen. Die Zusammenfassung unten gilt für den Schwarzwald-Baar-Kreis im August 2024.

Vorkaufsrecht Landwirtschaft

Für landwirtschaftliche Grundstücke benötigt man im allgemeinen eine Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde, die man hier beantragt.

Der Antrag kann auch schriftlich beim Landwirtschaftsamt eingereicht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht. Übt die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH das Vorkaufsrecht aus, verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Die Rechtsgrundlage hierfür ist das Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG)

Vorkaufsrecht Gewässerrandstreifen

Die Flächen entlang von Gewässern jenseits ihrer Böschungen werden Gewässerrandstreifen genannt. Sie dienen dem Gewässer als Schutzsaum und halten Stoffeinträge, die dem Gewässer schaden können, zurück. Durch das am 1. Januar 2014 in Kraft getretene neue Wassergesetz für Baden-Württemberg wurde erstmalig im sogenannten Innenbereich ein gesetzlich vorgeschriebener Gewässerrandstreifen von fünf Meter Breite eingeführt. Im Außenbereich besteht nach wie vor ein Gewässerrandstreifen auf einer Breite von 10 Metern. (vgl. § 29 Wassergesetz).

Durch § 29 Abs. 6 Wassergesetz wurde außerdem ein gesetzliches Vorkaufsrecht an Grundstücken geschaffen, auf denen sich Gewässerrandstreifen befinden. Befindet sich der Gewässerrandstreifen nur auf einem Teil des Grundstücks, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht auf diese Teilfläche. Das Vorkaufsrecht steht dem jeweiligen Träger der Unterhaltungslast zu. Dies ist bei Gewässern I. Ordnung das Land, für das in den Regierungsbezirken jeweils der Landesbetrieb Gewässer (Referate 53.1 und 53.2) diese Aufgabe wahrnimmt. Bei Gewässern 2. Ordnung steht das Vorkaufsrecht den Gemeinden zu.

Die Gewässer I. Ordnung sind in der Anlage 1 zum Wassergesetz aufgeführt. Alle dort nicht aufgeführten Gewässer oder Gewässerabschnitte sind Gewässer 2. Ordnung.

Vorkaufsrecht Naturschutz

Dem Land Baden-Württemberg steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken, zu

  • die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
  • auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
  • auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, Bundesnaturschutzgesetz § 66 Vorkaufsrecht

Vorkaufsrecht Wald

Der Gemeinde und dem Land steht ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zu.

Waldgesetz für Baden-Württemberg, (Landeswaldgesetz – LWaldG), in der Fassung vom 31. August 1995.

Vorkaufsrecht Kommune bei Bebauungsplänen und Sanierungsgebieten

Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei

  • Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt und
  • Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.

Wollen Sie ein Grundstück erwerben, benötigen Sie ein Negativzeugnis, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde Ihnen, dass sie kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder dieses nicht ausübt.

Hier gibt es einen Onlineantrag.

Baugesetzbuch (BauGB) § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht

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Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans 2040

Ein Flächennutzungsplan (FNP) ist ein vorbereitender Bauleitplan, in dem die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde kartografisch und textlich dargestellt wird. Die dargestellten Bodennutzungen, zum Beispiel Wohn- oder Gewerbegebiet, werden dann durch Bebauungspläne konkretisiert und rechtsverbindlich festgesetzt. Gemeinsam bilden Flächennutzungspläne und Bebauungspläne die gemeindliche Bauleitplanung.

Der aktuell gültige FNP für das Städtedreick ist auf den Seiten des Umweltbüros zu finden:
https://www.gvv-umweltbuero.de/arbeitsfelder/bauleitplanung/flaechennutzungsplan/

Hier der Link zu allen Unterlagen:
https://nc.in-donaueschingen.de

Bis zum 16. Februar fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Fortschreibung des FNPs des Gemeindeverwaltungsverband Donaueschingen (GVV) statt.

Der NABU Landesverband von Baden-Württemberg,
der BUND Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg und der
Landesnaturschutzverbandes von Baden-Württemberg haben folgende öffentliche Stellungnahme hierzu abgegeben:

Die Freunde der Natur Hüfingen haben am 6. Februar 2024 eine öffentliche Stellungnahme hierzu abgeben:

BUND Stellungnahme zur Erweiterung des Palmhofes

01.09.2019 von Hannah Miriam Jaag

Am 16.07.2018 hat in Bräunlingen ein geheimes Scoping Treffen stattgefunden bei dem die Verwaltung von der vom Palmhof beauftragten Firma über die geplanten Maßnahmen unterrichtet wurde.

Scoping bedeutet, dass die zuständige Behörde den Antragsteller berät und ihn und die zu beteiligenden Behörden zu einer Besprechung einlädt.

Normaler Weise werden zu der Besprechung Umweltverbände eingeladen und sie ist öffentlich (§ 19 Abs. 2 Satz 3 bis 5 UVwG BW). Da die Öffentlichkeit auch die Möglichkeit haben soll, Fragen zu stellen und Kritik zu äußern, ist im Anschluss an den Scoping-Termin dazu Gelegenheit.
https://um.baden-wuerttemberg.de

Die Öffentlichkeit und Umweltverbände wurden von vorne herein bei dem Verfahren ausgeschlossen. Das Protokoll vom Scoping wurde im Juli 2019 zusammen mit Abwägungen veröffentlicht.

Nach der Sitzung der GVV (Gemeindeverwaltungsverband Donaueschingen) am 3. Juli 2019 wurde die Bevölkerung informiert und es durften auch Stellungnahmen abgeben werden.

Hier die Stellungnahme vom BUND-Regionalverband Schwarzwald-Baar- Heuberg: