§ 13 b BauGB – Der Albtraum geht weiter!


Der Bundestag „heilt“ den Rechtsfehler …

Leider haben sich die Anhänger einer qualitätsvollen Bauleitplanung nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum § 13b BauGB zu früh gefreut: Der Bundestag hat eine Änderung des BauGB beschlossen, die den Rechtsfehler „heilt“. Der Trick ist, über eine „Vorprüfung des Einzelfalls“ die Regelungen des § 13b bis zum 31.12.2024 zuzulassen. Über die Qualität dieser Prüfung sollte man sich angesichts des politischen Drucks keine Illusionen machen. Es wird also auch bei Bebauungsplänen, die noch im Verfahren sind, weiterhin weder Umweltprüfung, noch Ausgleich oder Umweltbericht geben und kein Flächennutzungsplan benötigt. Auch die GRÜNEN, die § 13b in der Vergangenheit als einzige abgelehnt haben, haben dem zugestimmt. (Pressemitteilung vom LNV, Dr. Bronner)

https://www.bundestag.de/resource

Der BUND hat am 20. Juli eine Rüge für den Bebauungsplan „Hondinger Straße“ nach §13b Bau GB ausgesprochen:

Urteil mit weitreichenden Auswirkungen:
§ 13b Baugesetzbuch verstößt gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht

Pressemitteilung vom BUND am 26. Juli 2023

Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in Leipzig hat wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung auch gravierende Auswirkungen auf viele in Nordrhein-Westfalen erlassene Bebauungspläne. Etliche im so genannten „beschleunigten Verfahren“ ohne Umweltbericht, Umweltprüfung und Ausgleichsplanung – zugelassene B-Pläne sind damit rechtswidrig und können juristisch angegriffen werden. 

Mit Urteil vom 18.07.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig festgestellt, dass § 13b des Baugesetzbuchs (BauGB) mit Unionsrecht unvereinbar ist (4 CN 3.22). Die Entscheidung erging im Ergebnis der Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu einem Bebauungsplan der Gemeinde Gaiberg. Diese hatte im Außenbereich ein neues Wohngebiet für Einfamilienhäuser geplant. Obwohl die Planung die Rodung und Überbauung einer ökologisch wertvollen Streuobstwiese vorsah, wurde keine „Umweltprüfung“ durchgeführt und kein hinreichender Ausgleich für den Eingriff in die Natur geplant. Aufgrund der 2017 in das BauGB eingeführten Regelung des § 13b sollten diese Maßgaben zum Schutz von Natur und Umwelt im Falle der Realisierung von Wohnbebauung entbehrlich sein.

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Baden-Württemberg e.V. hatte bereits im Verfahren der Bebauungsplanung auf die mangelnde Vereinbarkeit eines Verzichts auf die Umweltprüfung mit den Vorgaben der sog. „SUP-Richtlinie“ hingewiesen. Nachdem der Bebauungsplan Ende 2019 gleichwohl als Satzung beschlossen wurde, hatte die Frankfurter Kanzlei Philipp-Gerlach und Teßmer für den BUND als Rechtsmittel einen Normenkontrollantrag beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingereicht. Dieser hatte im April 2020 im Eilverfahren und nachfolgend im Mai 2022 mit Urteil im Normenkontrollverfahren die Rechtsmittel abgewiesen, aber aufgrund von Zweifeln hinsichtlich der Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

Im Ergebnis des Revisionsverfahrens war der Normenkontrollantrag des BUND nun erfolgreich: Der Bebauungsplan wurde vom BVerwG für unwirksam erklärt, da dieser auf der für europarechtswidrig erkannten Vorschrift des § 13b BauGB beruhte. [Pressemitteilung des BVerwG].

Urteil bundesweit von grundlegender Bedeutung

Das Urteil betrifft sämtliche Bebauungspläne, die im so genannten „vereinfachten, beschleunigten Verfahren“ eine Wohnbebauung im Außenbereich – insbesondere ohne Umweltbericht, Umweltprüfung und Ausgleichsplanung – ermöglichen soll(te). Noch nicht abgeschlossene Verfahren nach § 13b BauGB müssen danach eingestellt bzw. in das „Regelverfahren“ der Bebauungsplanung gem. §§ 1 ff. BauGB überführt werden.

Das bedeutet, dass fehlende Prüfungen und Planungen durchgeführt sowie in einem ordnungsgemäßen Verfahren behandelt werden und neu beschlossen werden müssen. Die Bedeutung des Urteils erfasst aber auch bereits abgeschlossene Bebauungsplanverfahren. Diese sind sämtlich aufgrund des Verstoßes gegen die Vorgaben der SUP-Richtlinie und des Fehlens der danach erforderlichen Untersuchungen sowie Unterlagen rechtswidrig. Der bzw. die Mängel der Bebauungsplanung müssen allerdings binnen eines Jahres nach öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses schriftlich bei der Gemeinde gerügt werden. Die Gemeinde muss dem Mangel dann abhelfen und die Fehler beseitigen. Außerdem besteht binnen eines Jahres ab der öffentlichen Bekanntmachung die Möglichkeit, nach Maßgabe des § 47 VwGO gegen den Satzungsbeschluss einen Normenkontrollantrag zum  Oberverwaltungsgericht einzureichen.

Jeder zulässige Normenkontrollantrag zieht eine gerichtliche Prüfung u.a. der binnen Jahresfrist geltend gemachten Fehler nach sich. Kommt die gerichtliche Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Bebauungsplan im Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt und beschlossen wurde, wird dies aufgrund des aktuellen Urteils des BVerwG nunmehr grundsätzlich den gerichtlichen Ausspruch der Unwirksamkeit des Bebauungsplans erbringen.

Vielzahl von Bebaungsplänen rechtswidrig

Der BUND NRW geht davon aus, dass auch in NRW in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Bebauungsplänen in diesem nunmehr  als rechtswidrig bestätigten „vereinfachten, beschleunigten Verfahren“ aufgestellt bzw. beschlossen wurden. Der dadurch bereits entstandene Schaden für Umwelt und Natur dürfte immens sein. In welcher Größenordnung Biotope und sonstige ökologisch wertvolle Landschaftsbestandteile ohne jeglichen Ausgleich überplant wurden und ersatzlos verschwunden sind, kann nur grob erahnt werden.

Jetzt bleibt zu hoffen, dass die Gemeinden neuen Wohnraum künftig – der gesetzlichen Vorgaben des § 1 Abs. 5, § 1a Abs. 2 BauGB entsprechend – vorrangig innerörtlich entwickeln und nur dann, wenn die diesbzgl. Möglichkeiten ausgeschöpft sind, unter besonderer Beachtung der Belange des Natur- und Umweltschutzes eine Überplanbarkeit des Außenbereichs prüfen. Jedenfalls ist nunmehr sichergestellt, dass dies auch bei Wohnbebauung nur unter vollständiger Beachtung der Vorgaben der europäischen und deutschen Regelungen zum Schutz von Umwelt und Natur möglich ist.

https://www.bund-nrw.de/meldungen/detail/news/urteil-mit-weitreichenden-auswirkungen-13b-baugesetzbuch-verstoesst-gegen-europaeisches-gemeinschaftsrecht/

Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg (LNV) vom 16.03.2020

Stoppt den Beton-Paragraph 13b Baugesetzbuch!

Der § 13b des Baugesetzbuches, der Wohnbaugebiete ohne Flächennutzungsplan, ohne Umweltprüfung, ohne Eingriffskompensation und mit reduzierter Bürgerbeteiligung vorsieht, ist zum 31.12.2019 ausgelaufen. Das Innenministerium und manche Bundestagsabgeordnete arbeiten derzeit daran, diesen Paragraphen neu aufzunehmen. In absehbarer Zeit wird der Bundestag mit dieser Thematik befasst werden. Eine Wiedereinführung wäre für eine nachhaltige Bau-Entwicklung eine Katastrophe!

Schon bei der Einführung des § 13b BauGB haben Bundestag und Bundesregierung keinerlei Begründung für diesen Paragraphen geliefert. Die Argumente des Bundesrates bei der Diskussion um die erste Einführung belegen überzeugend, warum § 13b BauGB eine fatale Fehlentscheidung war. (Bundesratsdrucksache 18111/18).

Nach zwei Jahren Praxis und Erfahrungen mit dem § 13b ziehen wir Bilanz: es ist alles noch viel schlimmer gekommen als befürchtet! Der § 13b war ein Dammbruch für den Flächenfraß, gegen eine nachhaltige Stadtentwicklung, gegen städtebauliche Standards und Umweltbelange!

In der politischen Debatte wurde der § 13b mit der Wohnungsnot in Ballungsräumen und dem Zuzug von Flüchtlingen begründet. Zwei Drittel der entstandenen Gebiete liegen aber im ländlichen Raum und sind als Einfamilienhausgebiete ausgelegt. Bekämpfung der Wohnungsnot sieht anders aus!

Das Anliegen, den Verbrauch von landwirtschaftlichen Flächen für Siedlungszwecken zu minimieren war auch der Bundesregierung so wichtig, dass sie sich im Rahmen ihrer Nachhaltigkeitsstrategie dazu verpflichtet hat, bis 2020(!) den Flächenverbrauch auf unter 30 ha pro Tag zu reduzieren. Von diesem Ziel sind wir noch meilenweit entfernt und entfernen uns dank § 13b BauGB noch weiter.

Neben einer Beschleunigung des Flächenverbrauchs und einer Hemmung der Innenentwicklung, die für die Gemeinden deutlich anstrengender ist als die Ausweisung von neuem Bauland, sind in Jahrzehnten der Gesetzgebung aufgebaute städtebauliche Qualitätsstandards mit einem Federstrich abgeschafft worden. In großen Gebieten findet gar keine Flächennutzungsplanung mehr statt – man kann sich via § 13b ja Neubaugebiete einfacher verschaffen. Der mühsame Versuch, auch im ländlichen Raum angesichts des galoppierenden Flächenverbrauchs eine maßvolle Verdichtung zu erreichen, wird völlig konterkariert. Raumordner ringen die Hände!
Und diese unfassbare Fehlentwicklung soll nun weitergehen? Ohne inhaltliche Qualifizierung?


Der LNV sieht nach wie vor keinerlei Rechtfertigung für den § 13b BauGB. Wenn Sie aber fest entschlossen sein sollten, eine solche Regelung entgegen aller Warnungen wieder ins Baugesetzbuch aufzunehmen, bitten wir Sie inständig: knüpfen Sie diese Regelung an Bedingungen! Beschränken Sie sie auf Gebiete mit nachgewiesener Wohnungsnot und auf verdichtete Bauformen. Gehen Sie nicht in die Geschichte ein als Totengräber einer nachhaltigen Stadt- und Raumentwicklung!

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Infos des LNV gibt es hier.

Infos vom Deutschen Naturschutzring DNR

Positionspapier des BBN

LÄNDLE LEBEN LASSEN

Volksantrag läuft noch! Bitte mitmachen und bei einer der Stellen unten abgeben.
Danke!

Baden-Württemberg ist ein Bundesland mit wunderschöner Natur, vielfältigen Kulturlandschaften und lebendiger Landwirtschaft – ein einzigartiger Flecken Erde und unser „Ländle“. Doch dass das so bleibt ist alles andere als sicher. Wir opfern Wiesen, Wälder und Felder ausgedehnten Betonwüsten und erschließen neue Wohn- und Gewerbegebiete, anstatt bestehenden Siedlungsflächen neues Leben einzuhauchen. Der stetig voranschreitende Flächenfraß ist eines der gravierendsten Umweltprobleme unseres Bundeslandes und bedroht nicht nur die hiesige Natur und Landwirtschaft, sondern auch die Lebensqualität in unserer Heimat. Schaut man auf die letzten 50 Jahre, so haben die letzten zwei Generationen so viel neue Siedlungsfläche in Anspruch genommen wie 80 Generationen zuvor. Doch mit jeder betonierten Fläche geht auch ein Stück unserer Identität verloren. Denn unser „Ländle“ schafft Vielfalt: Es ist Lebensraum, ernährt uns und gewährt Erholung und Inspiration – ein unersetzliches Gut, das es zu schätzen und zu schützen gilt. Also lasst uns gemeinsam den Flächenfraß in Baden-Württemberg stoppen!

https://www.laendle-leben-lassen.dehttps://www.laendle-leben-lassen.de

Die Initiative

Der landesweite Flächenverbrauch – also die Umwandlung von unbebauter Natur in Siedlungs- und Verkehrsflächen – lag in Baden-Württemberg in den letzten Jahren im Schnitt bei 5 bis 6 Hektar pro Tag, und aktuell ist sogar ein erneuter Anstieg zu verzeichnen, verursacht unter anderem durch den „Flächenfraß-Paragraphen“ 13b im Baugesetzbuch. Das ist deutlich zu viel, denn mit jeder neu versiegelten Fläche gehen Böden für die Lebensmittelproduktion, Landschaften, seltene Lebensräume und Biotope unwiderruflich verloren. Doch unser Boden ist eine endliche Ressource, mit der wir verantwortungsbewusst und sparsam umgehen müssen, um unsere eigene Lebensgrundlage zu erhalten.

Seit in Hüfingen die CDU ihre absolute Herrschaft angetreten hat, wurden über 30 ha Land auf unserer Gemarkung vernichtet!

Im 2021 geschlossenen Koalitionsvertrag der Landesregierung Baden-Württemberg ist festgeschrieben, den Flächenverbrauch kurzfristig auf 2,5 Hektar pro Tag und bis 2035 auf Netto-Null zu reduzieren. Wie die anhaltend hohe Bodenversiegelung zeigt, haben die bislang ergriffenen Maßnahmen – z. B. im Rahmen des freiwilligen Bündnisses zum Flächensparen – aber nicht ausgereicht, dieses Ziel wirksam umzusetzen. Deshalb haben sich mehr als 15 Umwelt-, Naturschutz- und Landwirtschaftsverbände (darunter LNV, LBV, NABU, BLHV, BUND, uvm.) zusammengeschlossen, um mit dem Volksantrag „Ländle leben lassen“ verbindliche Obergrenzen für den Neuverbrauch an Flächen zu erreichen und gesetzlich zu verankern.

Der Volksantrag

Für unseren Volksantrag werden knapp 40.000 Unterschriften wahlberechtigter Bürgerinnen und Bürger Baden-Württembergs benötigt. Wird dieses Quorum erreicht, so muss der Landtag über den Volksantrag beraten und die Initiatoren anhören. Unterschriften für einen Volksantrag müssen handschriftlich auf einem Papierformular geleistet werden, das Sie unten downloaden, ausdrucken und unterschreiben können. Eine digitale Unterzeichnung ist leider nicht möglich. Unterstützer/innen müssen neben der Angebe von Namen, Geburtsdatum und Adresse auch bestätigen, dass sie Gelegenheit zur Kenntnisnahme des vollständigen Wortlautes des Volksantrages hatten. Der entsprechende Text zum Volksantrag „Ländle leben lassen“ befindet sich auf der Rückseite des Unterschriftenblatts.

Das unterschriebene Dokument kann in einer der Sammelstellen abgegeben werden. 

Diese sind:

Donaueschingen: BLHV , Geschäftsstelle Donaueschingen, Wasserstraße 16, 78166 Donaueschingen

Schwenningen: BUND Schwarzwald-Baar-Heuberg, Neckarstraße 120, 78056 VS-Schwenningen

Hüfingen: Freunde der Natur Hüfingen, Hauptstr. 52, 78183 Hüfingen


Unterstützen Sie den Volksantrag mit Ihrer Unterschrift – Gemeinsam setzen wir ein starkes Zeichen gegen den Flächenfraß in Baden-Württemberg!

Kein Nachschlag beim Flächenfraß

Die Ende 2019 ausgelaufene und wieder neu eingeführte Norm des § 13b BauGB ist zeitlich bis Ende 2022 befristet. Mal schauen, was die momentane Regierung daraus macht. Deshalb hier eine kleine Erinnerung:

20.11.2019 von Chris Kühn MdB (Tübingen), Sprecher für Bau- und Wohnungspolitik von Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag

Im Juli legte die „Baulandkommission“ der Bundesregierung ihre Empfehlung zur zukünftigen Bodenpolitik in Deutschland vor. Diese enthielt viele Impulse zur Unterstützung der Kommunen bei einer sozialen und gemeinnützigen Bodenpolitik. Dabei wurde auch die Erleichterung von Baugeboten oder die Verlängerung des kommunalen Vorkaufsrechtes als wichtiges Instrument gegen den Wohnraummangel hervorgehoben. Diese Punkte fordern wir Grüne seit langem von der Bundesregierung ein. Sie müssen in Zeiten von Wohnungsmangel und Bodenspekulation endlich umgesetzt werden.

Leider will die Baulandkommission aber auch eine fatale Fehlentwicklung fortsetzen: Die Ausweitung des Flächenfraß-Paragraphen 13b im Baugesetzbuch. Dieser soll um weitere drei Jahre bis Ende 2022 verlängert werden.

Dieser Flächenfraß-Paragraph läuft dem Prinzip „Innen- vor Außenentwicklung“ diametral zuwider. Er wurde ursprünglich auf Druck der CSU ins Gesetz geschrieben und hebelt den Flächenschutz im Außenbereich der Dörfer und Städte aus. Umweltverträglichkeit und Öffentlichkeitsbeteiligung werden dabei im „Hau-Ruck“-Verfahren übergangen. Er steht im krassen Widerspruch zu allen Bemühungen und Absichten, vor allem die Innenentwicklung zu befördern. So nimmt die ungebremste Zersiedelung unserer Städte und Gemeinden weiter ihren Lauf.

Apropos CSU: Der noch von Ex-Verkehrsminister verantwortete Bundesverkehrswegeplan (BVWP) war und ist ein weiterer Haupttreiber des Flächenfraßes der letzten Jahre. Hier wurde bereits 2016 die Chance verpasst, die Rolle der klimafreundlichen Schiene auszubauen und Mobilität neu, und nicht mehr in Beton zu denken. Doch stattdessen wurden zu viele unsinnige, umweltzerstörerische und teure Prestigeprojekte und Ortsumgehungen priorisiert. Überproportional viele davon in bayerischen Landkreisen. Auch in und um Hüfingen kann man die Folgen einer verfehlten Flächenpolitik im Verkehrsbereich begutachten.

Das wichtige Ziel der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, den Flächenverbrauch bis 2030 auf dreißig Hektar am Tag abzubremsen wird so weiter konsequent hintertrieben. Täglich werden rund sechzig Hektar als Siedlungs- oder Verkehrsfläche versiegelt, was etwa neunzig Fußballfeldern entspricht. Allein aufgrund des Paragraphen 13b BauGB, der im Mai 2017 in Kraft trat, sind davon durchschnittlich zwei Hektar pro Tag an überplantem Gebiet der Natur und dem Umland verloren gegangen. Das hat eine Anfrage von mir an die Bundesregierung jetzt ans Licht gebracht. Dabei ist die Bodenversiegelung eines der zentralen ungelösten Umweltprobleme unserer Zeit. Deswegen hatte auch die Präsidentin des Umweltbundesamtes zu Recht angemahnt, den Flächenfraß-Paragraphen Ende 2019 auslaufen zu lassen.

Diesem krassen ökologischen Eingriff steht auf der anderen Seite kein angemessener Nutzen entgegen. Es werden nämlich überwiegend Ein- und Zweifamilienhäuser in 13b-Gebieten gebaut. Wenn schon Umwelt und Beteiligung – angeblich, um die Wohnungskrise zu bekämpfen – unter den Tisch fallen, dann muss wenigstens alles für konzentrierte, behutsame Flächeninanspruchnahme und verdichtetes Bauen getan werden. Doch Union und SPD forcieren das Bauen außerhalb der Städte und Gemeinden und schwächen damit Stadtzentren und Ortskerne. Das Ergebnis sind so genannte Donut-Dörfer und -Städte mit dicker Randbebauung aber ohne Mitte.

Wir Grüne möchten dagegen neuen Wohnraum schaffen, indem wir flächenschonendes Bauen in den Städten erleichtern. Unser Leitprinzip ist die lebenswerte Stadt der kurzen Wege, die Innenentwicklung Vorrang vor Außenentwicklung einräumt. Unbebaute, unzerschnittene und unzersiedelte Flächen sind wertvoll und werden immer seltener. Böden bilden die zentrale Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen. Bodenversiegelung bedeutet immer auch den Verlust an natürlichen Lebensräumen, trägt zum Artensterben bei und hat in der Klimakrise negative Folgen. Starkregenphänomene haben in den letzten Jahren auch in Baden-Württemberg erheblich zugenommen. Überflutungen sind keine Seltenheit mehr. Die letzten fünf Jahre sind unter den zehn heißesten, die Deutschland seit 1881, dem Beginn der Wetteraufzeichnungen erlebt hat. Das verändert unsere Städte und Landschaften dramatisch.

Deswegen müssen wir endlich weg von der Betonpolitik beim Wohnen und Verkehr und hin zu einer intelligenten Stadt- und Regionalplanung. Wir Grüne kämpfen für einen verantwortungsvollen und nachhaltigen Umgang mit unserem wertvollen Boden.

Beton für Fürstenberg

Da der Südkurier wieder falsche Behauptungen aufstellt, wollte ich hier die Stellungnahmen vom „Naturschutz“ noch einmal hervorheben.

Die Meldung unten vom 20.01.2022 im Südkurier entspricht nicht der Wahrheit.

Es gab keine Diskussionen, keine Ausgleichsmaßnahmen, da nach 13b gebaut wird und keiner vom Naturschutz ist zufrieden. (Davon abgesehen ist das über die Römer auch Mist.)
Einzig und alleine das Landratsamt hat die Abholzung der Streuobstwiese genehmigt. Dies wird vom Südkurier harmlos als „Umwandlung“ bezeichnet.

Alles schien perfekt zu laufen. Auch Diskussionen mit dem Naturschutz um Streuobstwiesen und Ausgleichsmaßnahmen, fanden für beide Seiten ein zufriedenstellendes Ende.

https://www.suedkurier.de/region/schwarzwald/huefingen/warum-die-alten-roemer-die-erschliessung-des-huefinger-neubaugebiets-hondinger-strasse-vorerst-gestoppt-haben;art372521,11020499

Da wir alle auf der Schwarzen Liste des Südkuriers stehen, dürfen wir uns bei der Zeitung dazu nicht öffentlich äußern. Deshalb hier.

Von Hannah Miriam Jaag am 01.06.2020

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten, 
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

In Hüfingen werden manche Gesetze besonders ausgelegt, als wichtig erachtet und durchgesetzt, andere Gesetze werden ignoriert. Je nachdem, wie es momentan den Herren in den Kram passt.

Das Gesetz oben zählt zu den lästigen Gesetzen und wird deshalb ignoriert. Dies geschieht zum Teil mit Wissen der Unteren Naturschutzbehörde die mir schon mitgeteilt hat, dass dieses Gesetz im Schwarzwald-Baar Kreis nicht „so eng gesehen wird

In Fürstenberg wird nach dem berühmten Beton-Paragraph gebaut. Der § 13b des Baugesetzbuches erlaubt es Wohnbaugebiete ohne Flächennutzungsplan, ohne Umweltprüfung, ohne Eingriffskompensation und mit reduzierter Bürgerbeteiligung durchzuziehen.

Und genau dies geschieht in Fürstenberg. So wurde im Winter schon vorsorglich ein Teil der Streuobstwiese gefällt. Auf Grund der Besonderheiten des Beton-Paragraphen wurden die Vorkommen der Wasserfledermaus (Myotis daubentonii), Großes Mausohr (Myotis myotis) und Braunes Langohr (Plecotus auritus) gleich gar nicht untersucht.

Bleiben wir lieber bei der Aussage des Ortsvorstehers, dass alte Obstbäume ja keinen Wert haben. Genau so wenig Wert wie das Bundesnaturschutzgesetz. Mann ist ja keine Fledermaus oder gar ein Insekt.

Aber kommen wir zu den Kompensationsmaßnahmen, die ja wegen 13b nicht gefordert werden, die aber die Stadt Hüfingen vielleicht trotzdem durchführen könnte.

Eigentlich würde sich hier unser Umweltbüro anbieten, das ja auch von Hüfingen mit finanziert wird, aber leider hat sich der Hüfinger Bürgermeister dafür entschieden nicht mit kompetenten Menschen Rücksprache zu halten.

Was ist überhaupt eine Streuobstwiese?

Bei einer Streuobstwiese stehen hochstämmige Obstbäume auf Wiesen, Weiden oder Mähweiden. Dies hat sogar das Planungsbüro begriffen. Deshalb wurde im Bebauungsplan die Anpflanzung von hochstämmigen Obstbäumen gefordert.

Als Hochstamm bezeichnet man Obstbäume, deren Kronenansatz in mindestens 180 – 220 cm Höhe liegt – gültige bundesweite Norm seit 1995. Bundesweit? Nein, nicht in Baden-Württemberg. Deshalb werden in Baden-Württemberg aus Kosten- und Intelligenz- gründen von den Kommunen die falschen Bäume nachgepflanzt.

Unser Antrag die Hochstämme mit mindestens 180 cm zu spezifizieren wurde vom Gemeinderat Hüfingen abgelehnt. In diesem Fall wohl zufällig nicht aus Kostengründen, sondern wegen des anderen Grundes.

Falls einer meiner Leser mal in den Genuss kommt eine Streuobstwiese anzulegen, wollen wir Ihnen daher das Know-How zur Pflanzung der ökologisch so wertvollen Obst-Hochstämme geben.

Der Erfolg der Pflanzung hängt maßgeblich von der Qualität des Pflanzgutes ab. Die Obst-Hochstämme sollten folgenden Qualitätskriterien entsprechen:

  • Hochstämme mit Stammhöhe >180 cm
  • Stammumfang in 1 m Stammhöhe mindestens 7-8 cm
  • Krone aus mindestens 4 starken Leittrieben
  • Veredlungsstelle mindestens 10 cm über den Wurzeln
  • Veredlungsunterlage: Sämling oder stark wachsende vegetativ vermehrte Unterlage
Alter Birnbaum auf dem Bauplatz in Fürstenberg

Der SPD war übrigens der Zerstörung nicht genug in Fürstenberg und es wurde gefordert die obere Streuobstwiese wegen einer „Verdichtung“ auch noch platt zu machen.

Weil, wenn man Fledermäuse nicht sieht, gibt es sie selbstverständlich auch nicht.

Freiwilliger Ausgleich Fürstenberg Teil 3

Unser Antrag vom September 2020 wurde vom Bürgermeister kurzerhand rechtswidrig in eine Abwägungstabelle zur Beteiligung der Behörden verschoben. Deshalb haben wir am 9. März 2021 einen neuen Antrag gestellt.

Dieses Mal wurde der Antrag unter Beteiligung der Kommunalaufsicht ordnungsgemäß behandelt und sogar dem Fürstenberger Ortschaftsrat zur Ablehnung vorgelegt. Der Hüfinger Stadtrat durfte ihn dann am 29. April 2021 ablehnen. Hier meine Rede dazu.

Es geht hier um einen Ausgleich der bei einem ordentlichen Bebauungsplanverfahren eh hätte gemacht werden müssen und nicht darum Ökopunkte zu sammeln. Deshalb der Name freiwilliger Ausgleich.


Es gab nicht ohne Grund eine Umweltmeldung, da im Vorfeld Streuobstbäume unerlaubt gefällt wurden, um hier Tatsachen zu schaffen. 13b wurde geschaffen, um Naturschutzstandards auszuhebeln, das rechtfertigt aber nicht, dass hier sogar noch weiter gegangen wurde.
Ein Ersatz der sehr alten und gesunden Bäume die hier gefällt wurden und noch werden ist nicht möglich.

An dieser Stellte ein kleiner verwunderter Einwurf nach Fürstenberg. Es ist schon merkwürdig, dass hier für einen Fichtenforst so sehr gekämpft wird und auf der anderen Seite eine alte Streuobstwiese einfach mal so platt gemacht wird. Auch in Anbetracht der Umweltmeldung für die vorsorglich gefällten Bäumen erscheint ihr Ruf nach Transparenz bei anderen hier eher grotesk.

Wir fordern einen freiwilligen Ausgleich für die Natur von Fürstenberg. Gerade weil sich da schon eine Hecke befindet, wäre eine sinnvolle Verlängerung angebracht. Eine Hecke würde auch keine weiteren Folgekosten verursachen, ebensowenig wie der Rückbau einer nicht mehr benötigten Straße.

Wo ist der Platz für unsere Tier- und Pflanzenwelt?

Von Andrea Mettler aus Riedöschingen am 27. März 2021

Der Flächenfraß schreitet voran, in Fürstenberg verwandelt sich bald eine Streuobstwiese in ein Neubaugebiet.

In Zeiten des Klimawandels, der Erderwärmung und des Waldsterbens, sowie des Vogel – und Insektenschwundes sind Sträucher und Hecken, sowie alle Bäume auf öffentlichen und privaten Flächen, schutzbedürftig und schutzwürdig

Dieser Baumbestand muss unbedingt erhalten bleiben

Wir brauchen die Natur. Lassen wir die Bäume für uns ihre Arbeit verrichten: Sie filtern Staub, reinigen und befeuchten die Luft, nehmen Kohlendioxid auf und schenken uns Sauerstoff zum Atmen; Bäume sind Lebensraum und Nahrungsquelle für die gefährdeten Insekten, Vögel und andere Tiere. Sie fördern unser Wohlbefinden, tragen erheblich zu einem attraktiven Stadtbild bei und machen auch euer Dorf schöner.

Und wie sollen wir es in den Sommern der Zukunft draußen aushalten ohne die Schatten der Bäume?!

Deshalb mein Appell an alle Bürgerinnen und Bürger: „Bewahren was noch übrig ist!“ Das „alte“ Argument, wir pflanzen wieder, hat ausgedient. Wir können nicht 20, 40, 60 Jahre auf das Wachsen der jungen Bäume warten.

Der Klimawandel ist vielleicht in den Köpfen angekommen, aber weder auf öffentlicher noch auf privater Seite wird dementsprechend gehandelt. Wann steht der Umwelt – und Naturschutz endlich an erster Stelle?

 Es ist nicht nur ein Baum der gefällt wird, sondern einer von vielen. Es ist nicht nur ein Neubaugebiet, sondern eines von vielen. Ein Umdenken ist unbedingt erforderlich! 

Wieviel Leben ist in einem Birnbaum?

Freiwilliger Ausgleich Fürstenberg

Da die SPD und CDU schreckliche Angst vor einem 13ab Ausgleich haben, wurde unser Antrag vom September 2020 kurzerhand rechtswidrig in eine Abwägungstabelle zur Beteiligung der Behörden verschoben.

Obwohl wir die ordnungsgemäße Behandlung unseres Antrags mehrfach eingefordert haben und auch gesetzlich einklagen könnten, sehen wir davon ab und geben dem CDU Mann die Möglichkeit einen neuen Antrag auf die Tagesordnung zu setzen. Warum er sich so sehr dagegen wehrt, ist uns vollkommen unklar, da die SPD, wenn es um Naturzerstörung geht, doch wie ein Mann hinter der CDU steht.

Antrag der BFSO/DIE GRÜNEN-FRAKTION

Wir beantragen nach § 34 Abs. 1 GemO folgenden Antrag auf die TO der nächsten, spätestens übernächsten Sitzung zu setzen.

Der Gesetzgeber hat den Gemeinden die Möglichkeit gegeben, Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Der dafür geschaffene § 13b BauGB hat u.a. folgende Merkmale:

  • Er verzichtet auf die frühzeitige und die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit.
  • Für Eingriffe im Sinne der Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) ist kein Ausgleich erforderlich.
  • Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts entfällt.

Das Bebauungsplanverfahren „Hondinger Straße“ in Fürstenberg wird nach §13a und §13b BauGB durchgeführt. Das heißt, es kann von der Aufstellung eines Umweltberichtes abgesehen werden.

Bei der Realisierung der Bebauung ist unter anderem die Beseitigung von Streuobstbeständen vorgesehen, wobei schon ein Teil der Obstbäume im Vorfeld gefällt wurden. Durch die Beseitigung der Gehölze entfallen Lebensräume für einige besonders geschützter Arten (siehe Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Bebauungsplan „Hondinger Straße“ vom 5. Mai 2020).

Der geplante Eingriff führt -trotz den bisher vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen im geplanten Neubaugebiet- zu einer Störung und auch Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population an Insekten, Fledermäusen und auch Vögel.

Freiwilliger Ausgleich

Auf dem Flurstück 310 östlich von Fürstenberg, das der Stadt Hüfingen gehört, ist teilweise eine Hecke, die man auf die ganze Flurstückslänge verlängern könnte.

Des Weitern befindet sich auf Flurstück 168 ein alter Feldweg zum Schächer. Bei diesem könnte man den geteerten Teil entlang der Flurstücke 425 und 240 entsiegeln und in einen Grasweg verwandeln. Dies hätte auch den Nebeneffekt, dass langfristig der Haushaltstitel „Feldwegesanierung“ entlastet wird.

Der GR beschließt folgenden Antrag

Beschlussvorlage

Da wegen §13a und §13b BauGB kein Ausgleich außerhalb des Neubaugebietes und kein Umweltbericht gemacht wird, wird auf dem Flurstück 310 östlich von Fürstenberg die Hecke auf die ganze Grundstückslänge verlängert und auf Flurstück 168 wird der Feldweg entsiegelt und in einen Grasweg verwandelt.

Freiwilliger Ausgleich Fürstenberg

Antrag der BFSO/DIE GRÜNEN-FRAKTION vom 25.09.2020

Der Gesetzgeber hat den Gemeinden die Möglichkeit gegeben, Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Der dafür geschaffene § 13b BauGB hat u.a. folgende Merkmale:

  • Er verzichtet auf die frühzeitige und die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit.
  • Für Eingriffe im Sinne der Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) ist kein Ausgleich erforderlich.
  • Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts entfällt.

Das Bebauungsplanverfahren „Hondinger Straße“ in Fürstenberg wird nach §13a und §13b BauGB durchgeführt. Das heißt, es kann von der Aufstellung eines Umweltberichtes abgesehen werden.

Bei der Realisierung der Bebauung ist unter anderem die Beseitigung von Streuobstbeständen vorgesehen, wobei schon ein Teil der Obstbäume im Vorfeld gefällt wurden. Durch die Beseitigung der Gehölze entfallen Lebensräume für einige besonders geschützter Arten (siehe Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Bebauungsplan „Hondinger Straße“ vom 5. Mai 2020).

Der geplante Eingriff führt zu einer Störung und auch Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population an Insekten, Fledermäusen und auch Vögel. Deshalb schlagen wir einen freiwilligen Ausgleich der Stadt Hüfingen für das Baugebiet vor.

Freiwilliger Ausgleich

Im Norden des Friedhofs von Fürstenberg auf Flurstück 101 (Gemarkung Fürstenberg) befindet sich Grünland.

Als freiwilligen Ausgleich schlagen wir vor, dass auf dieser Fläche eine neue Streuobstwiese angelegt wird. Gepflanzt werden sollten hochstämmige und an die Region angepasste Obstsorten.

Beschlussvorlage

Der Gemeinderat von Hüfingen möge beschließen:

Als freiwilliger Ausgleich für das Bebauungsgebiet „Hondinger Straße“ in Fürstenberg wird auf dem Flurstück 101 (Gemarkung Fürstenberg) eine neue Streuobstwiese mit hochstämmigen und an die Region angepassten Bäumen angelegt.

Spaziergang mit dem ehemaligen Ortsvorsteher von Fürstenberg

Wenn man von der Bundesstraße nach Fürstenberg fährt, wird man begrüßt von einer gigantischen Fleischfabrik. So liegen südlich von Fürstenberg gleich zwei Anlagen mit insgesamt über 2000 Tieren.

Schweinezuchtbetriebe

Die „Geruchsemissionen“ der armen Tiere mussten mit dem Wind verrechnet werden, um das neue Baugebiet als reines Wohngebiet einstufen zu können. Dies war nötig, damit nach 13b gebaut werden kann. Zum neuen Baugebiet habe ich mich hier aber schon ausgelassen.

Der Spaziergang mit dem ehemaligen Ortsvorsteher beginnt am Bolzplatz.

Blick vom Bolzplatz auf Fürstenberg

Vom Bolzplatz geht es hoch über den Spiel- und Sportplatz Richtung Bürgerhaus.

Hinter dem Spielplatz ist der Volleyballplatz

Der Parkplatz vom Bürgerhaus dient den Kindern zum Skaten und auch zum Fußballspielen. Von dort sieht man auch auf das lange geplante Vereinsheim.

So lange geplant, dass sich hier heute noch eine Wiese befindet.

Altes Pumpenhäuschen mit dem Bauplatz für das Vereinsheim

Problem ist hier, dass eine 800 Tausend Euro Planung auf inzwischen 1,3 Millionen angeschwollen ist und der Lärmschutz dabei auf der Strecke blieb. Der Ärger mit den verschiedenen Umplanungen führte unter anderem dazu, dass in Behla anstatt einer sicheren Zufahrt für den Kindergarten eine Lärmschutzwand gebaut werden sollte.

Nicht nur hier läßt sich die Chaostheorie anhand der Hüfinger Netzwerke wunderschön anschaulich mit den speziellen dynamischen Systemen betrachten.

Das im Jahr 1994 gebaute Bürgerhaus

Auch um das Bürgerhaus gibt es öfters Probleme mit Lärmbelästigung und für eine so kleine Gemeinde erstaunlich viel Müll.

Aber wir wenden uns lieber erfreulicheren Dingen zu, wie dem zum Glück noch existierenden Kindergarten St. Maria.

Kindergarten St. Maira

Der Kindergarten war früher eine Schule und die maßgeblichen Abbrucharbeiten für die Renovierung und Umbau der Räumlichkeiten wurden vom ehemaligen Ortsvorsteher eigenhändig mit dem Vorschlaghammer durchgeführt.

Ehemaliges Schulhaus erbaut 1955

Wegen der vielen Streuobstwiesen gibt es in Fürstenberg immer noch die alte Mosterei. Hier können im Herbst die Früchte vermostet werden.

Mosterei

1846 wurde das Schul- und Rathaus fertiggestellt.

Alte Postkarte von 1940
Das alte Schul- und Rathaus

Das Gasthaus Rößle wurde nach dem Brand in der Ortsmitte als stattliches Anwesen neu erstellt.

Gasthaus Rößle
Postkarte von etwa 1900 mit Rössle, Kirche und Kranz

Wir gehen weiter hoch zur Kirche St. Maria die 1855 im „neuen“ Fürstenberg fertig gestellt wurde.

St. Maria
Postkarte aus den 1940er Jahren

Kurze Zeit nach dem Brand 1841 fand man der Überlieferung zufolge das unversehrte Gnadenbild der Muttergottes, das die abgebrannte Pfarrkirche geziert hatte. Die näheren Umstände der Rettung vor den Flammen konnten nicht geklärt werden.

Wallfahrtsbild zur Schmerzhaften Gottesmutter
Die Rettung des Gnadenbilds von Hans Schroedter

Die heilige Agatha wurde im alten Fürstenberg als Stadtpatronin verehrt. Ironischer Weise ist sie auch Schutzpatronin der Feuerwehren.

Die heilige Agatha vermutlich von Josef Heinemann

Auch in Fürstenberg gibt es viele schöne alte Häuser. Fasziniert hat mich aber vor allem ein wunderschönes Häuschen mit dem schönsten Naturgarten und einer wahrlich atemberaubenden Vielfalt an Pflanzen und Insekten. Einfach toll, was man auf so einer kleinen Fläche erschaffen kann!

Die Wasserversorgung ist in jedem Hüfinger Teilort ein großes Thema. Fürstenberg war eigentlich in einer guten Position mit der Schächerquelle und dem Hochbehälter von 1976.

Leider hat jemand ziemlich große Mengen Atrazin (ein Pflanzenvernichtungsmittel) verloren. Vielleicht erinnert sich jemand an das große Fischsterben im Rhein 1986, weil Atrazin über die Abwässer des Unternehmens Ciba-Geigy abgelassen wurde?

Atrazin ist seit 1. März 1991 in Deutschland verboten. Wie große Mengen davon auf den Fürstenberg gelangen konnten ist ein Rätsel und Landwirte haben natürlich rein gar nichts damit zu tun.

Deshalb hat die Stadt Hüfingen 2017 mit unser aller Geld für 181 000 Euro eine neue Ultrafiltrationsanlage gekauft, um die Schächerquelle wieder reaktivieren zu können. Aber die nächste Generation muss noch deutlich bitterer für die industrielle Landwirtschaft bezahlen.

Wasserhochbehälter

Dann ruft Fürstenberg nach der Feldwegkommission. Viele Ränder der Verbindungsstraßen – insbesondere nach Sumpfohren und nach Neudingen – sind unterspült, es gibt Rillen und Kanten. Nun ist es aber so, dass man die Wege nicht einfach flicken sollte, denn es gibt eine ziemlich einfache, nachhaltige und intelligente Lösung.

Es gibt Männer in Fürstenberg, die wissen wie es geht! Man müsste mit diesen kommunizieren. Kommunikation spart manchmal viel Geld und Chaos; sollte sogar auch schon Leben gerettet haben.

Die Schächerkapelle hat mich früher verwirrt. Weil es gibt zwei Schächerkapellen in Hüfingen. Also eine in Hüfingen und eine in Schächer.

Die Schächerkapelle stammt aus der Zeit nach dem dreißigjährigen Krieg. Das Landgericht der Baar ließ hier die verurteilten Verbrecher hinrichten. Schächen bedeutet ‚auf Raub ausgehen, rauben, plündern‘.

In der christlichen Tradition werden damit insbesondere die beiden Männer bezeichnet, die zusammen mit Jesus von Nazaret gekreuzigt wurden. Sie werden in der christlichen Kunst als Teil der Kreuzigungsgruppe häufig dargestellt.

Schächerkapelle in den 1930ern
Schächerkapelle
Bären in Schächer etwa 1945
Blick auf Schächer vom Fürstenberg in den 1950er Jahren
Blick auf Schächer vom Fürstenberg

Zurück am Bolzplatz, beim alten Brunnen.

Aquarell von Guido Schreiber 1938

Stellungnahme zum Bebauungsplan Hondinger Straße

23. Juni 2020 von Dietrich Weller (NABU)

Diese Stellungnahme erfolgt im Namen des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Baden-Württemberg e.V.

Nähert man sich dem Städtchen Fürstenberg von Nordosten her, so liegt es hinter dem Berg, dem Fürstenberg. Schon früh wussten die Menschen die günstige Lage des Fürstenberg zu schätzen. Seine kompakte Bauweise ist geprägt durch seine Geschichte. Schließlich ging der Name über auf ein heimisches Adelsgeschlecht und eine weltweit bekannte Biermarke.

Wenn auch klein, so hat Fürstenberg auch heute noch eine nicht zu verachtende Attraktivität: Eingebettet in Streuobstwiesen am Rande des Waldes der Länge bietet sich ein herrlicher Blick nach Norden auf die weite Landschaft der Baar, den Schwarzwald, den Wartenberg und den Unterhölzer, sowie die Baaralb.

Bei genauem Hinsehen fallen einem allerdings die Bausünden der vergangenen 50 Jahre auf: Die Stadt Hüfingen ist nicht mehr als charakteristische Stadt erkennbar, sondern geht in einem Ringbrei aus Gewerbegebäuden und „modernen“ Wohnhäusern unter.

Hier lebten die Planer auch offensichtlich hinter dem Berg und ihren Traum einer schönen neuen Welt. Dass dieser Einheitsbrei dem Menschen nicht bekommt, er sich nach einer abwechslungsreichen Landschaft sehnt, sah man hinter dem Berg nicht.

Geht es nach den Aussagen in den Bebauungsplanunterlagen, soll nun also auch Fürstenberg in den Genuss dieser modernen Welt kommen dürfen. Die Planer lassen sich von der Ästhetik einer Landschaft schon lange nicht mehr aufhalten. Dies, obwohl dieses Rechtsgut sich in § 1 des Naturschutzgesetzes geradezu für eine eingehende Betrachtung aufdrängt, hängt daran doch auch noch die ebenfalls dort genannte Erholung.

Der Eingriff in die Landschaft wird mit einem grünen Mäntelchen entlang der Straße versehen. Das Baugebiet ist aber aufgrund seiner Lage weithin sichtbar. Eine abwägende Betrachtung der Wirkung der zugelassenen baulichen Möglichkeiten hinsichtlich des Landschaftsbildes sucht man vergeblich, geschweige denn, das daraus Konsequenzen für den künftigen Hausbau gezogen werden. So kann man eine schöne Landschaft auch verhunzen!

Natürlich wird das Beseitigen von alten Streuobstbeständen für das Landschaftsbild ebenfalls nicht thematisiert. Dementsprechend wird auch kein vollwertiger Ausgleich gefordert. Der würde ja mindestens 30 Jahre Vorlauf erfordern und die Verfügbarkeit von Anpflanzungsflächen! Heute leiden immer mehr Menschen an Lebensmittelallergien und vertragen die Äpfel aus dem Discounter nicht mehr. Viele alte Apfelsorten besitzen deutlich weniger allergieerzeugende Stoffe und werden besser vertragen. Das Motto „ein Apfel am Tag …“ trifft hier noch am ehesten zu. Man sieht auch die Chancen der Vermarktung nicht mehr, ist es doch unbequem hoch in Bäume zu klettern, ja ab einem gewissen Alter nur noch schwer möglich. An dieser Stelle eine kleine Anmerkung zu der den Unterlagen beigefügten Pflanzliste. Statt sich um die raren Sorten und ihren Erhalt zu bemühen, werden hier nur gängige Sorten aufgeführt. Fehlt es an Phantasie und Vorstellungsvermögen, verstellt der Blick auf den Berg der täglichen Planungen den Blick oder möchte man dem Auftraggeber Kosten ersparen? Denn andere Sorten sich meist auch etwas teurer.

Macht § 13b Baugesetzbuch hier alles möglich? Man könnte dies so sehen. Aber es ist nur ein Teil der Wahrheit. Denn ohne den Beschluss der Orts-, Gemeinderäte, der Verwaltung und des Bürgermeisters für ein Baugebiet käme es gar nicht dazu. Das hier schon kurz nach dem Aufstellungsbeschluss bereits Obstbäume gefällt wurden, kommt aufgrund des artenschutzrechtlichen Gutachtens, welches nur der Gemeinde vorliegt und nicht einmal dem Landratsamt ausgehändigt wurde, sicher nicht von ungefähr. Übernimmt man doch nur das Volksbankmotto: Wir machen den Weg frei!

Überhaupt § 13b Baugesetzbuch. Er wurde befristet eingeführt, um die Wohnungsnot zu verringern. Diesem Ziel entspricht der vorliegend Bebauungsplan nicht. Mit Grundstücksgrößen bis 800 m², einer Beschränkung auf zwei Wohneinheiten je Grundstücksfläche erreicht man keine Verringerung der Wohnungsnot. Außerdem verstößt dies gegen das Gebot des sparsamen Umgangs mit dem Boden. Da gibt es noch viel Luft nach oben!

Luft ist ein gutes Stichwort im Zusammenhang mit den Bebauungsplanunterlagen. Wer in Fürstenberg wohnt, möchte eine dieser Umgebung entsprechende Luft genießen, den Geruch von frisch gemähten Obstwiesen oder Heu zum Beispiel. Schließlich machen die Einwirkungen von stickstoffhaltigen Gasen und Feinstaub nicht gesünder, wie man immer wieder aus Stuttgart vernimmt. Dass es auch auf dem Land hin und wieder anders riecht und im Dorf vorgegeben ist, nun ja das kann ja muss man akzeptieren. Schließlich muss ein Landwirt irgendwie unsere tägliche Ernährung sicherstellen.

Dementsprechend sieht die GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) für reine Wohngebiete bis zu 10 % (belästigende) Geruchsimmissionsereignisse zu. Damit kann der Landwirt auch einmal Mist und Gülle ausbringen.

Offensichtlich tut sich der Gutachter des Geruchsimmissionsgutachtens schwer. Die beiden Schweinezuchtbetriebe liegen nun nicht gerade sehr weit weg. Ungünstig. Und dann weht auch noch der Wind in Richtung Fürstenberg. Ob und wie die schon heute durch Düngung bestehende Einwirkung von biologischer Düngung ausgehenden Emissionen berücksichtigt werden, wird nicht explizit dargestellt. Doch schon so ergeben sich für manche Bereiche des künftigen allgemeinen Wohngebietes Überschreitungen des Grenzwertes. Wie formuliert man als Gutachter dies gegenüber seinem Auftraggeber so, dass der meint, weiterhin für die Planung grünes Licht geben zu können? Ein Vergleich mit einem Dorfmischgebiet kann hier doch die prekäre Situation für den Auftraggeber entspannen.

Aber § 13 b Baugesetzbuch ist dann nicht mehr anwendbar! Ein gravierender Verfahrensfehler! Die Ausweisung des Baugebietes rechtswidrig. Aber vielleicht merkt es ja keiner.

Hüfingen galt als fortschrittlich, wenn es um Umwelt- und Artenschutz ging. Das scheint sich unter dem neuen Bürgermeister vollständig geändert zu haben. So vermisst man in den Planunterlagen Vorgaben für die Nutzung von Solarenergie, neue Energiestandards für die Häuser. Kein Nachdenken über eine gemeinsame Wärmeversorgung des Baugebietes mit eigener Stromerzeugung, wie es z.B. Mauenheim oder Sumpfohren vormacht.

Dabei wird allgemein deutlich dargestellt, wie wichtig die Reduzierung des Kohlendioxidausstosses ist. Lasst die Jugendlichen doch protestiere, wir machen weiter wie bisher! Nach uns die Sintflut? Wenn man aber bedenkt, dass Ölheizungen künftig vielleicht gar nicht mehr zugelassen werden, was macht dann der frischgebackene Häuslebauer? So kurz nach dem Bau wird die Mehrheit sicher nicht schon wieder Geld für eine Heizungssanierung ausgeben wollen. Guten Gewissens kann man also nicht zum Erwerb eines Bauplatzes raten.

Auch mit Widersprüchen in den Bebauungsplanunterlagen muss der Bauherr klar kommen. Dachflächen sollen nicht spiegeln, doch welche Solaranlage spiegelt nicht? Weiter hinten in den Unterlagen, werden Solaranlagen dann doch zugelassen. Was für einen Sinn macht dann das Verbot noch?
Ferner sollen Obstbäume mit Höhlen erhalten werden ( ein Teil wurde kurz nach dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan bereits gefällt ) und sind ansonsten durch Nachpflanzen eines gleichwertigen Baumes zu ersetzen. Einen solchen habe ich bisher in keinem Angebot gesehen.

Bei dem Thema Artenschutz, welches aufgrund des Artensterbens von genauso hoher Bedeutung ist wie der Klimaschutz, wird auch kein besonderes Engagement gezeigt. Im Gutachten werden Minimalforderungen aufgestellt. Das Entscheidende ist jedoch: Es wird keine wirkliche Bilanzierung der Eingriffe und eines möglichen Ausgleichs vorgenommen (nach § 13 b Baugesetzbuch zulässig, macht aber nicht wirklich Sinn).

Generell ist das Gutachten zu bemängeln, weil es nur auf gefährdete Arten abstellt, als ob nicht auch die anderen eine wichtige Funktion erfüllen. Richtig ist, dass eine wenig gedüngte und extensiv bewirtschaftete Blühwiese ökologisch bereichernd wäre. Sie könnte dann auch für die Fronleichnamsprozessionen Blüten liefern, für die Hüfingen ja bekannt ist.

Jedem Gutachter ist bewusst, dass alte Obstbäume ökologisch hochwertig sind. Der LEV (Landschaftserhaltungsverband) versucht zur Zeit die alten Streuobstwiesen zu retten. Zumindest so lange, bis neue das Mindestalter erreicht haben, um für Specht und Co wieder als Lebensraum dienen zu können. Das Pflanzen junger Obstbäume liefert somit nur einen Teilausgleich. Stehen diese allerdings entlang einer Straße, die im Winter wegen Glatteis auch mal gesalzen werden muss, werden diese Bäume nicht alt. Obstbäume sind in jungen Jahren, aber auch später, wenig salztolerant.
Und wenn man gleich alte Bäume pflanzt? Einen alten Baum verpflanzt man nicht, lautet ein Sprichwort. So, wie ein älterer Mensch seine Wurzeln in der heimatlichen (Sozial-)Umgebung hat, braucht ein Baum sein gesamtes Wurzelwerk zum Überleben, aber auch um anderen Bäumen helfen zu können. Er lässt sich aber nicht ohne schwerwiegende Verletzungen und vollständig ausgraben und transportieren. Der alte Baum stirbt meist schnell, so wie wir Menschen wenn man uns in hohem Alter in eine neue Umgebung verpflanzt.

Man mag nun wie der Ortsvorsteher der Meinung sein, die alten Bäume sind wertlos und gehören weg. Ich gehe davon aus, dass er nicht auch so von Menschen denkt. Gerade die älteren Menschen mit ihrem reichen Erfahrungsschatz sind eine Bereicherung für unsere Gesellschaft, wir nutzen dies nur wenig. Damit sind sie wertvoll, auch wenn ihre körperliche Leistungsfähigkeit nachgelassen haben mag. So verhält es sich auch bei älteren und alten Obstbäumen: Sie sind eine Bereicherung für die Natur und die Artenvielfalt. Sie tragen damit zum kostenlosen Schutz der Nutzpflanzungen bei. Sie sind keineswegs nutz- und wertlos!

Auch der Vorschlag der Gutachter, mit 4 Nistkästen sei ein Ausgleich für entfallende Nisthöhlen zu schaffen, ist eindeutig vom Sparsamkeitsgedanken des Auftraggebers beflügelt. Gerade die bedrohten Fledermausarten nehmen Nisthöhlen nicht ohne Weiteres an. Man kennt bis heute die Kriterien, nach denen sich eine Fledermaus entscheidet, nicht. Daher sind deutlich mehr Nisthöhlen und-Kästen anzubringen. Auch ein Hinweis auf Artenschutz an Gebäuden wäre wünschenswert.

Zusammenfassend: Der NABU kann nur empfehlen, diesen Bebauungsplan abzulehnen, ggf. die Planunterlagen zu überarbeiten und qualitativ deutlich zu verbessern, weil

  • erhebliche Geruchsbelästigungen zu erwarten sind
  • gegen Gebot des sparsamen Umgangs mit dem Boden nicht eingehalten wird
  • das Baugebiet die Ziele für das Klima und den Artenschutz nicht aufgreift und damit
  • nicht nachhaltig ist
  • ein vollwertiger Ausgleich für die entfallenden Obstbäume nicht gegeben ist
  • eine Beeinträchtigung der benachbarten landwirtschaftlichen Betriebe nicht ausgeschlossen ist.

Was könnte man sonst mit dem Grundstück machen? Sie eignet sich zum Pflanzen junger Obstbäume z.B. als Ausgleich für wegfallende Streuobstbäume bei Baumaßnahmen in Behla. Damit bliebe dann auch ein Fleck für Erholung in der Landschaft erhalten.