Antworten vom Amt für Umwelt, Wasser- und Bodenschutz zu unserem Trinkwasser

Im August hatte ich die Sicherheit unseres Trinkwassers aus den Tiefbrunnen am Schaafäcker bezweifelt (siehe weiter unten) und deswegen an das Amt für Umwelt, Wasser- und Bodenschutz eine Anfrage als Auskunft zu Umweltinformationen gesendet.

Ich möchte mich hier ganz herzlich bei Maria Friderich, der Amtsleiterin, für die ausführliche Antwort bedanken! Es ist nicht selbstverständlich, dass sich jemand vom Landratsamt Schwarzwald-Baarkreis eine solche Mühe macht für unsere Fragen.

Hier nochmals die Fragen und die Antworten:

  • Warum wurde das Industriegelände vom Säge- und Imprägnierwerk aus den Wasserschutzzonen 1979 heraus genommen?

Das aktuelle Wasserschutzgebiet Schafäcker der Stadt Hüfingen wurde erstmals auf Grundlage eines Gutachtens des Landesamtes für Geologie aus dem Jahr 1958 abgegrenzt. Für die Abgrenzung wurden die Erkenntnisse einer Geländebegehung und die Geologie des Brunnenaufschlusses verwendet. Weitere Untersuchungen waren damals nicht üblich. Die Abgrenzung erfolgte entsprechend den damaligen Vorgaben und wurde nicht weitergehend begründet. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass das Säge- und Imprägnierwerk explizit aus dem Wasserschutzgebiet herausgenommen worden wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Wasserschutzgebiet entsprechend des damaligen Stands der Technik so abgegrenzt wurde. Die Stadt Hüfingen beantragte im Jahr 1966 aufgrund neuer rechtlicher Regelungen die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Schafäcker in einer Rechtsverordnung auf der Abgrenzungsgrundlage von 1958. Die Rechtsverordnung wurde nach der Abstimmung der Regelungen für die Rechtsverordnung und nach Errichtung des zweiten Brunnens im Jahr 1979 erlassen.

  • Warum wurden die Wasserschutzzonen in den letzen 50 Jahren nicht angepasst?

Im Jahr 1999 hat das Landratsamt das Landesamt für Geologie mit der Überarbeitung der Wasserschutzgebietsabgrenzung beauftragt. Das neue Abgrenzungsgutachten liegt seit dem Jahr 2002 vor. Anlass für die Neuabgrenzung war insbesondere die Absicht der Stadt die Fördermenge zu erhöhen. Dies wurde aber nach Abschluss des Gutachtens von der Stadt Hüfingen aufgrund der damals aktuellen städtebaulichen Entwicklungen nicht mehr für erforderlich gehalten, sodass die Schutzgebietsvergrößerung zunächst nicht weiterverfolgt wurde. Im Jahr 2017 wurde die Neuabgrenzung aufgrund der damaligen Einstufung des Wasserschutzgebiets als Nitrat-Problemgebiet erneut aufgegriffen. Zuletzt wurden unter Federführung der Stadt Hüfingen und unter Beteiligung der Stadt Bräunlingen in den vergangenen Monaten frühzeitige Informationsveranstaltungen für die von der Neuabgrenzung betroffenen Landwirte und Gewerbebetriebe durchgeführt. Als nächster Schritt steht die Antragstellung zur Neuabgrenzung durch die Stadt Hüfingen an.

  • Zur Einhaltung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung musste der Boden auf Altlasten untersucht werden. Ist dies geschehen und was sind die Ergebnisse?

Das genannte Betriebsgelände wurde bereits vor 30 Jahren erkundet. Es wurde ein Grundwasserschaden mit Schwermetallen auf dem Betriebsgelände festgestellt, der durch eine Grundwasserentnahme mit anschließender Aufreinigung saniert wird. Die Grundwassersanierung läuft seit 1998. Im halbjährlichen Monitoring sind auch die entsprechenden Brunnen der Stadt Hüfingen integriert. Die Messwerte in den Brunnen sind unauffällig.

  • Wie beabsichtigt das Amt die Trinkwassersicherheit der Stadt Hüfingen für die Zukunft sicherzustellen?

Gemäß § 44 Wassergesetz Baden-Württemberg obliegt der Kommune die öffentliche Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge sicherzustellen. Das Amt für Umwelt, Wasser- und Bodenschutz steht der Kommune hier bei Fragen beratend zur Verfügung.



Beitrag vom 20. August 2024

Trinkwasser aus unseren Wasserschutzgebieten

Bei der Geschichte um das Säge- und Imprägnierwerk an der Hochstraße kamen mir die Altlasten und die Karte vom Bodenschutz unter:

Altlastenkartaster

Schellenbergstraße A
Quecksilbergehalte [mg/kg] : 1.85

Schellenbergstraße B
Quecksilbergehalte [mg/kg] : 0.64

Dann fiel mir noch ein, dass ich gehört hatte, dass die Wasserschutzgebiete im Schwarzwald-Baar-Kreis viel zu klein bemessen sind und in falsche Zonen eingeteilt wurden.

Das Trinkwasser der Gesamtstadt Hüfingen kommt ja aus zwei Tiefbrunnen im Schafäcker (früher Schaafäcker).

Wasserschutzgebiete im Schwarzwald-Baar-Kreis und die ausgewiesenen Zonen.

Die heute gültigen Zonen für das Trinkwasserschutzgebiet (WSG) Schaafäcker vom 30.10.1979

WSG Schaafäcker mit 70,85 ha;
Zone 1: 0,5 ha
Zone 2: 2,5 ha;



Beim Trinkwasserschutz wurde im Jahr 1979 das Gelände vom Imprägnierwerk an der Hochstraße ausgenommen.

Ziele und Abgrenzungen der Schutzzonen laut Wasserschutzgebiets-verordnungen

Das Amt für Umwelt- Wasser- und Bodenschutz behauptet auf seiner Seite:

Jedes Wasserschutzgebiet besteht aus verschiedenen Schutzzonen. Diese werden festgelegt, um die Verunreinigung von Trinkwasser zu vermeiden und sind mit Auflagen und Verboten für die Entnahmegebiete verbunden. Allgemeine Informationen zu den unterschiedlichen Schutzzonen und ihren Regelungen sowie eine interaktive Karte zu den Wasserschutzgebieten des Schwarzwald-Baar-Kreises finden Sie unter den nachfolgenden Verlinkungen.
Die Verlinkung und auch die Rechtsverordnungen werden nur noch angekündigt, aber wurden wohl aus Gründen von der Seite des Landratsamtes entfernt. Alle Infos hier sind von den Seiten der LUBW.

Da der Hieronymus auch eine historische Seite ist, hier die immer noch gültige Rechtsverordnung vom 30.10.1979, unterzeichnet von einem Herrn Kühner, seligen Angedenkens, unter dem Landrat Rainer Gutknecht, seligen Angedenkens.

In Baden-Württemberg gilt die Verordnung des Umweltministeriums über Schutzbestimmungen und die Gewährung von Ausgleichsleistungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten (Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung – SchALVO) vom 20. Februar 2001. Diese Verordnung gilt aber nur für die Landwirtschaft und nicht für Betriebe die wegen ihren Altlasten 1979 aus den Schutzgebieten herausgestrichen wurden.

Sanierung von Altlasten

Nach § 4 Abs. 2 und 3 BBodSchG ist die Gefahrenabwehr das vorrangige Ziel der Altlastenbearbeitung. Danach müssen Verunreinigungen von Boden und Gewässern so saniert oder gesichert werden, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen davon ausgehen.

Die Sanierungsnotwendigkeit wird auf der Grundlage der Prüf- und Maßnahmenwerte der BBodSchV, unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Bewertungskommission, von der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde festgestellt.

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

§ 10 Erforderlichkeit von Untersuchungen
(1) Anhaltspunkte im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Die jeweilige Betriebsweise lässt einen solchen Eintrag insbesondere vermuten, wenn die angewendeten Sicherheitsmaßnahmen erheblich vom heutigen Stand der Technik abweichen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stilllegung den Verdacht nahelegen, dass Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen durch Schadstoffe entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich auch durch Hinweise auf
1. den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässern auf Böden,
2. eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen aus Böden mit naturbedingt höheren Gehalten,
3. erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort oder
4. das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen
sowie aus Erkenntnissen auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder von Erfahrungswerten aus Vergleichssituationen insbesondere zur Ausbreitung von Schadstoffen.
(3) Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder einer schädlichen Bodenveränderung, soll die altlastverdächtige Fläche oder die Verdachtsfläche zunächst einer orientierenden Untersuchung nach § 12 unterzogen werden.
(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes begründen, liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten nach Anlage 2 Tabelle 2 bis 4 oder 6 bis 8 ergeben oder wenn auf Grund einer Sickerwasserprognose eine Überschreitung von Prüfwerten nach Anlage 2 Tabelle 2 oder 3 zu erwarten ist.
(5) Besteht der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, soll eine Detailuntersuchung nach § 13 durchgeführt werden. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder auf andere Weise beseitigt werden können.
(6) Wenn auf Grund der örtlichen Umstände oder nach den Ergebnissen von Bodenluft- oder Deponiegasuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll im Rahmen der Detailuntersuchung eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

Zuständigkeiten

Unmittelbare Ansprechpartner für kommunale Altlasten sind die unteren Bodenschutzbehörden bei den Stadt- und Landkreisen. Also das Amt für Umwelt-, Wasser und Bodenschutz vom Landratsamt Schwarzwald-Baar Kreis.

Ansprechung der zuständigen Stelle

  • Warum wurde das Industriegelände vom Säge- und Imprägnierwerk aus den Wasserschutzzonen 1979 heraus genommen?
  • Warum wurden die Wasserschutzzonen in den letzen 50 Jahren nicht angepasst?
  • Zur Einhaltung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung musste der Boden auf Altlasten untersucht werden. Ist dies geschehen und was sind die Ergebnisse?
  • Wie beabsichtigt das Amt die Trinkwassersicherheit der Stadt Hüfingen für die Zukunft sicherzustellen?

Fortsetzung ganz oben

Grenzwerte als Spielball

19. Dezember 2019 von Winfried Erhart

Dass man sich Sorgen um die Trinkwasserqualität macht, ist in Südbaden kein neues Phänomen. Schon Anfang der 80er-Jahre bekamen Familien mancherorts in Südbaden nach der Geburt eines Kindes einen Brief ihrer Gemeinde, mit dem Hinweis, dass in den ersten Lebensmonaten die Säuglingsnahrung nicht mit dem zurzeit zur Verfügung stehenden Trinkwasser zubereitet werden soll. Der Grund hierfür war, dass der Nitratgehalt über dem damaligen zulässigen Grenzwert (EG-Kommission festgelegt) von 25 Milligramm pro Liter lag.

Heute liegt der Grenzwert bei 50 Milligramm Nitrat pro Liter. Ich stelle fest, Grenzwerte werden von Experten festgelegt, werden die Grenzwerte nicht mehr eingehalten, werden sie wieder von Experten großzügig nach oben korrigiert. So lassen sich Umweltprobleme einfach lösen, so werden Bürger beruhigt und Grenzwerte zum Spielball mit wenig Aussagekraft.

Problem: Die Gefahren, die sich daraus ergeben, lassen sich nicht so einfach nach oben korrigieren. Im Falle der Nitratbelastung im Trinkwasser besteht bei einem Gehalt von mehr als 25 Milligramm pro Liter bei Säuglingen das Risiko des Auftretens von „Blausucht“. In solchen Konzentrationen reduzieren die Nitrate die in den ersten Lebensmonaten noch nicht ausgereifte Fähigkeit des Blutfarbstoffs zur Sauerstoffbindung in solchem Maße, dass Kleinkinder von Erstickung bedroht sind. Der gleiche Vorgang kann auch über eine „nitratverseuchte“ Muttermilch beim Stillen ausgelöst werden.

Wenn aber in Hüfingen der Nitratwert bei 22,5 Milligramm pro Liter liegt und wenn sich jetzt nach einer weiteren Untersuchung der Nitratwert bei 20 Milligramm pro Liter befindet, dann hält Hüfingen zwar den Grenzwert für Nitrat im Trinkwasser „locker“ ein und die Grundwasserfassung „Schaafäcker“ wird vom Amt für Umwelt, Wasser und Bodenschutz zu aller Freude zum Normalgebiet erklärt, für Säuglinge ist ein solcher Wert „grenzwertig“ und gibt wenig Anlass zum Jubilieren.

Einziger Trost ist und bleibt für Hüfingen, dass andere Gemeinden noch viel höhere Nitratwerte im Trinkwasser haben und sich ebenfalls auf der sicheren Seite wähnen. Jahrzehntelange Umweltverschmutzung macht vor dem Grund- und Trinkwasser nicht halt – was für eine überraschende Erkenntnis!

Es geht um unser Trinkwasser

von BFSO/DIE GRÜNEN-FRAKTION am 17. Juli 2019
am 24. Juli im Hüfinger Boten

Im Rahmen der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Donaueschingen (GVV) wurde beschlossen, dass der Palmhof in Bräunlingen seine Biogasproduktion verdreifachen kann, obwohl sich die Anlage am Scheitelpunkt der Hüfinger Trinkwasserversorgung befindet. Zur Erinnerung: Am 1. Januar 2017 wurde vom Landratsamt dieses Wasserschutzgebiet zum Nitratproblemgebiet um- gestuft. Die einschlägige Presse hatte im Sommer des gleichen Jahres mehrfach über diese Problematik berichtet. Gerade für Säuglinge und Kleinkinder stellen zu hohe Nitratwerte eine Gefahr dar. Auch vor dem Hintergrund der aufkommenden Wasserknappheit in den kommenden Jahren, sollte diese Entscheidung von Seiten der Verantwortlichen nochmals überdacht werden. Eine Erweiterung würde sich unseres Erachtens auch in puncto Straßenverkehr auswirken. Schon jetzt fahren viele schwere landwirtschaftliche Fahrzeuge in den Randzeiten sowie nachts und feiertags durch unsere Straßen, um die vielen Biogasanlagen -vor allem in Bräunlingen- zu bedienen. Mit Bedauern stellen wir fest, dass die Zeitung nicht über diese wichtige Entscheidung des GVV berichtet, obwohl eine Pressevertreterin vor Ort war. Unsere Fraktion lehnt die Erweiterung des Flächennutzungsgebietes „Sondergebiet Palmhof“ und der Erweiterung der Anlage aus verständlichen Gründen ab.