Antrag für die Ermöglichung des Lesens von Protokollen

Antrag für die Ermöglichung des Lesens von Protokollen

26. Februar 2021 0 Von Hannah Miriam Jaag

Antrag der BFSO/DIE GRÜNEN-FRAKTION vom 26.02.2021

Nach §38 (2) der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg ist die Niederschrift der Verhandlungen des Gemeinderats innerhalb eines Monats zur Kenntnis des Gemeinderats zu bringen. Unserer Ansicht nach ist dies keine Holschuld des Gemeinderates, für das sich die ehrenamtlichen Mitglieder des Gremiums extra Urlaub zu nehmen haben. Auch ist es für Urkundspersonen nicht zumutbar die Niederschriften während der Sitzungen zu unterschreiben, wofür sie sich extra in eine gesonderte Ecke begeben müssen.

Deshalb haben wir im Schwarzwald-Baar-Kreis plus Geisingen nachgefragt, wie es in anderen Gemeinden gehandhabt wird. Aufgefallen ist uns hierbei, dass es in den anderen Gemeinden ebenso gesehen wird, wie oben dargestellt. Die Gemeinde Königsfeld ist sicher ein leuchtendes Vorbild an Transparenz, dessen Niveau langfristig angestrebt werden sollte. In einem nächsten Schritt wollen wir zumindest die Stufe von Donaueschingen und St. Georgen erreichen.

Ein weiterer Punkt ist der Umgang mit Einsprüchen zu Fehlern in der Niederschrift. Über Einwendungen hat nach §38 Abs. 2 der Gemeinderat zu entscheiden. Unserer Meinung nach sollten sachliche Fehler verbessert oder zumindest besprochen werden. Falls keine Einigung erzielt werden kann, sollte dies nach dem Vorbild von Geisingen im Protokoll festgehalten werden.

Beschlussvorlage

Der Gemeinderat von Hüfingen möge beschließen:

1. Nach dem Vorbild von Donaueschingen ist über Mandatos das öffentliche Protokoll für die Mitglieder des Stadtrates abrufbar. Beide Niederschriften (öffentlich und nicht öffentlich) werden im Original an die zwei Stadträte zur Unterschrift geschickt. Danach wird das öffentliche Protokoll veröffentlicht. Das nicht öffentliche Protokoll wird abgelegt und darf nicht kopiert werden, geht somit auch an keinen Stadtrat raus.

2. Über Einwendungen wird mit den betreffenden Stadträten geredet. Wird keine Einigung erzielt, soll nach §38 Abs. 2 GemO der Gemeinderat entscheiden. Wird auch hier keine Einigung erzielt, wird dies im Protokoll ergänzt.